Mit der Überarbeitung der EU-Richtlinie über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene (CAD-Richtlinie) soll in mehreren Schritten (den sogenannten „Wellen“) dafür gesorgt werden, dass das in Berührung kommen mit krebserzeugender Stoffe am Arbeitsplatz minimiert wird und die Zahl arbeitsbedingter Todesfälle EU-weit reduziert werden. Hierfür werden in der EU verbindliche Arbeitsplatzgrenzwerte (BOELV – Binding Occupational Exposure Limit Values) festgeschrieben, die in den Mitgliedstaaten nicht überschritten werden dürfen. Die ersten beiden Überarbeitungen der Richtlinie sind bereits abgeschlossen und im EU-Amtsblatt veröffentlicht worden:
„1. Welle“:
Aufnahme von 14 BOELV – Veröffentlichung der Änderungen im EU-Amtsblatt (2017/2398) am 27.12.2017
→ nationale Umsetzung bis 17.01.2020
„2. Welle“:
Aufnahme von 6 BOELV – Veröffentlichung der Änderungen im EU-Amtsblatt (2019/130) am 31.01.2019
→ nationale Umsetzung bis 21.02.2021
Die “3. Welle” wurde durch das Europäische Parlament am 27. März 2019 beschlossen und zur Zustimmung des Europäischen Rat, am 9. April 2019 angekündigt. Darin werden für fünf Substanzen bindende Grenzwerte für den Arbeitsplatz (BOELV) aufgenommen. Im Detail handelt es sich um folgende Substanzen/Grenzwerte:
Cadmium and its inorganic compounds
Beryllium and inorganic beryllium compounds
Nach Verabschiedung im Rat der Mitgliedsstaaten ist nach 4-8 Wochen mit der Veröffentlichung im EU-Amtsblatt zu rechnen. 20 Tage nach Veröffentlichung tritt die Richtlinie in Kraft. Nach Inkrafttreten müssen die Mitgliedstaaten die Richtlinie innerhalb von zwei Jahren national umsetzen.