Unzulässige Vertriebsbeschränkungen in Lizenzverträgen

Unzulässige Vertriebsbeschränkungen in Lizenzverträgen
Bestimmungen eines Lizenzvertrages, die aus markenrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden wären, können trotzdem kartellrechtswidrig sein. ...

Nachdem die europäische Kommission bereits im März 2019 in diesem Zusammenhang ein Bußgeld von 12,5 Millionen € gegen Nike verhängt hatte, ist jetzt Sanrio mit 6,2 Millionen € im Boot. „Händler, die lizenzierte Produkte verkaufen, können nicht daran gehindert werden, diese Produkte in einem anderen Land zu verkaufen“, fasst die für Wettbewerbspolitik zuständige EU-Kommissarin Margrethe Vestager den Fall zusammen. Verbraucher sollen in den vollen Genuss eines der wichtigsten Vorteile des Binnenmarkts kommen: der Möglichkeit, in ganz Europa nach den besten Angeboten zu suchen.

Mittels Lizenzvereinbarung kann zwar eine Partei (der Lizenzgeber) einer anderen Partei (dem Lizenznehmer) gestatten, ein oder mehrere Rechte des geistigen Eigentums (IPR) für ein bestimmtes Produkt zu nutzen und auch im Rahmen einer nicht ausschließlichen Lizenz eine territoriale Beschränkung vornehmen. Allerdings muss sich dieser Lizenzvertrag nicht nur nach dem markenrechtlich Zulässigen ausrichten, sondern auch nach dem kartellrechtlich Möglichen. Danach allerdings gilt eine Beschränkung des „passiven Verkaufs“, also des Verkaufs, in welchem der Händler auf Anfrage des Kunden tätig wird, als unzulässige Kernbeschränkung. Die Nutzung des Internets durch Händler und das Anbieten von Produkten auf der eigenen Webseite wird in der Regel als „passiver“ Verkauf angesehen und darf daher grundsätzlich nicht beschränkt werden. Dies gilt auch, wenn hierdurch Lieferungen in Gebiete oder an Kundengruppen erforderlich sind, die anderen Händlern ausschließlich zugewiesen sind.

Generelle Maßnahmen zur Beschränkung des Verkaufs außerhalb des Vertragsgebiets durch den Lizenznehmer bspw. durch Klauseln, die derartige Verkäufe ausdrücklich untersagen, Verpflichtungen zur Weiterleitung von Bestellungen außerhalb des Vertragsgebiets an den Lizenzgeber und Beschränkungen in Bezug auf die auf den Produkten verwendeten Sprachen ist nicht möglich. Ebenfalls nicht zulässig sind Maßnahmen, mit denen indirekt die Einhaltung von Beschränkungen außerhalb des Vertragsgebiets sichergestellt werden sollen wie Audits und die Nichtverlängerung von Verträgen, wenn Lizenznehmer die Beschränkungen außerhalb des Vertragsgebiets nicht einhalten.

Personen oder Unternehmen, die von dem beschriebenen wettbewerbswidrigen Verhalten betroffen sind, können vor den Gerichten der Mitgliedstaaten auf Schadensersatz klagen. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sind Beschlüsse der Kommission ein bindender Nachweis dafür, dass das Verhalten stattgefunden hat und rechtswidrig war. Schadensersatz kann auch dann gewährt werden, wenn die Kommission gegen die betreffenden Unternehmen Geldbußen verhängt hat.

Bild: © cdd20 – pixabay.com
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