Nach Ratifizierung durch die EU und Kenia ist das bereits im Dezember 2023 unterzeichnete Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (WPA) zum 1. Juli 2024 in Kraft getreten. Das WPA im Rahmen der EU-Beziehungen zur Ländergruppe der Ostafrikanischen Gemeinschaft (EAC) garantiert Kenias Exporten (außer Waffen) weiterhin – und, anders als das Allgemeine Präferenzsystem für Entwicklungsländer (APS), auch dauerhaft – den zoll- und quotenfreien Zugang zum EU-Markt. Kenia liberalisiert seine Zölle schrittweise über 25 Jahre für insgesamt 82,6 Prozent der Einfuhren aus der EU. Textilien und Bekleidung profitieren aber nur langsam, viele Produkte der Branche erhalten auch langfristig keine Marktzugangsverbesserung.
Zollabbau
Kenia beseitigt gem. Anhang II(a) des Abkommens die Zölle auf 64,4 Prozent der Einfuhren aus der EU mit Inkrafttreten des WPA. Hiervon sind jedoch nur ausgewählte Textilien erfasst und keinerlei Bekleidungsprodukte.
Die Zölle auf 15,3 Prozent der Einfuhren werden schrittweise innerhalb von 15 Jahren beseitigt (Anhang II(b)). Die erste Zollabbaustufe erfolgt sieben Jahre nach Inkrafttreten des WPA am 1. Juli 2031. Auf 2,9 Prozent der Einfuhren aus der EU schafft Kenia die Zölle in einem Zeitraum von 25 Jahren ab (Anhang II(c)). Die erste Stufe wird 12 Jahre nach Inkrafttreten des WPA umgesetzt. Von diesen beiden Stufen sind auch eine ganze Reihe von Textilwaren erfasst.
Die Einfuhrzölle Kenias auf sensible Waren (1.432 Zolltariflinien, Anhang II(d)) bleiben dauerhaft bestehen. Hierzu gehören zahlreiche Textil- und Bekleidungsprodukte sowie verschiedene landwirtschaftliche Erzeugnisse, Wein und Spirituosen, Chemikalien, Kunststoffe, Waren aus Papier und Pappe, Keramik, Glaswaren, Möbel und bestimmte Fahrzeuge. Der Zollsatz für Textilien und Bekleidung beträgt zumeist einheitlich 25 %, für bestimmte Produkte gilt ein Satz von 50 %, einige wenige Waren sind nur mit 10 % belastet.
Ursprungsregeln
Das WPA sieht die bilaterale Aushandlung von Ursprungsregeln EU-Kenia vor. In der Zwischenzeit kommen die Regeln der Market Access Regulation zur Anwendung – Verordnung (EU) 2016/1076 vom 8. Juni 2016 mit Durchführungsbestimmungen zu den Regelungen der Wirtschaftspartnerschaftsabkommen für Waren mit Ursprung
in Staaten, die zur Gruppe der Staaten Afrikas, des karibischen Raums und des Pazifischen Ozeans (AKP) gehören.
Quellen:
- Information über das Inkrafttreten EU-Amtsblatt vom 01.07.2024
- Wirtschaftspartnerschaftsabkommen EU-Kenia (Anhang II enthält die geltenden Zollsätze und Zollabbaufahrpläne Kenias pro Warentarifnummer).