Am 23. Juni 2025 hat der Rat für Allgemeine Angelegenheiten einer Allgemeinen Ausrichtung zur Omnibus-I-Richtlinie (KOM (2025) 81) zugestimmt und somit sein Verhandlungsmandat für die Trilogverhandlungen mit der Kommission und dem Europäischen Parlament (EP) festgelegt. Die Richtlinie dient der Vereinfachung der Lieferkettenrichtlinie (CSDDD), der Nachhaltigkeitsberichterstattungsrichtlinie (CSRD) und der Taxonomie-Verordnung (TAX-VO).
Wesentliche Inhalte der Ratspositionierung sind:
CSRD:
- Anwendungsbereich: Dem Kommissionsvorschlag folgend soll die Mitarbeiterschwelle auf 1 000 Beschäftigte erhöht und börsennotierte KMU aus dem Anwendungsbereich ausgenommen werden. Zusätzlich führt der Rat als einziges finanzielles Kriterium eine Umsatzschwelle von über 450 Mio. Euro ein. (Art. 2)
- Überprüfungsklausel: Die Umsetzung der CSRD soll künftig regelmäßig bewertet werden. Dabei soll geprüft werden, ob genügend Daten für grüne Investitionen offengelegt werden und wie sich die Berichtspflichten auf die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen auswirken. Sollte in diesem Rahmen der Anwendungsbereich der CSRD erweitert werden, muss im Sinne des Verhältnismäßigkeitsprinzips die Einführung vereinfachter Berichtsoptionen geprüft werden, um unnötige Belastungen zu vermeiden. (Art. 6, Erwägungsgrund 19aa)
CSDDD:
- Anwendungsbereich: Der Rat will den Anwendungsbereich der Lieferkettenrichtlinie deutlich einschränken. So soll die Richtlinie in Zukunft nur für Unternehmen mit über 5 000 Beschäftigten und einem weltweiten jährlichen Nettoumsatz von mehr als 1,5 Mrd. Euro gelten. (Art. 2)
- Überprüfung direkter Geschäftspartner: Wie durch die Kommission vorgeschlagen, beschränkt der Rat die Prüfung tatsächlicher und potenziell nachteiliger Auswirkungen auf direkte Geschäftspartner (sog. Tier-1) und konkretisiert, dass diese Prüfung einem risikobasierten Ansatz folgen muss, der insbesondere Bereiche berücksichtigt, bei denen entsprechende Auswirkungen am wahrscheinlichsten sind. (Art. 8 Abs. 1 und 2)
- Überprüfung indirekter Geschäftspartner: Eine entsprechende Überprüfung indirekter Geschäftspartner soll nur dann erfolgen, wenn objektive und überprüfbare Informationen vorliegen, die auf nachteilige Auswirkungen hindeuten. (Art. 8 Abs. 2a) Nach unserer Kenntnis sind darunter belegbare Daten aus Quellen wie Regierungsstellen, wissenschaftlichen Studien, Nichtregierungsorganisationen oder internationalen Organisationen zu verstehen.
- EU-weite Harmonisierung: Die von der Kommission vorgeschlagene Harmonisierung von Kernvorschriften der Richtlinie, um eine EU-weit gleiche Umsetzung zu erreichen (Art. 4 Abs. 1), wurde vom Rat nicht um weitere Vorschriften erweitert. Es soll Mitgliedstaaten auch weiterhin möglich sein, außerhalb dieser Kernvorschriften strengere oder spezifischere Regelungen zu schaffen, die über die Richtlinie hinausgehen. (Art. 4 Abs. 2)
- Sanktionen: Die Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass finanzielle Sanktionen auf maximal 5 Prozent des weltweiten Nettoumsatzes des Unternehmens festgesetzt werden. (Art. 27 Abs. 4)
- Streichungen: Der in der ursprünglichen CSDDD festgelegte Haftungstatbestand (Art. 29 Abs. 1) sowie die Klagebefugnis von Gewerkschaften und Nichtregierungsorganisationen (Art. 29 Abs. 3 lit. d)) sollen gestrichen werden.
Nächste Schritte
Wann die Trilogverhandlungen beginnen können, hängt vom EP ab. Der zuständige Rechtsausschuss muss zunächst seinen Bericht abschließen. Dem Vernehmen nach wird das im Oktober der Fall sein, sodass Trilogverhandlungen frühestens im vierten Quartal 2025 beginnen können.
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