ECHA veröffentlicht aktualisierte Fassung des Vorschlags zur universellen PFAS-Beschränkung Bild ©: Rodolfoclix - Pexels.com

ECHA veröffentlicht aktualisierte Fassung des Vorschlags zur universellen PFAS-Beschränkung

Die ECHA hat eine überarbeitete Fassung des PFAS-Beschränkungsvorschlags veröffentlicht. Neu sind die Bewertung zusätzlicher Sektoren, darunter erstmals technische Textilien, sowie die Prüfung einer dritten Restriktionsoption. Für Verbraucherprodukte bleibt die Übergangsfrist bei 18 Monaten; für PSA und Recyclingtextilien könnten längere Ausnahmen vorgesehen werden.

Die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) hat am 20. August 2025 eine aktualisierte Fassung des Vorschlags zur Beschränkung von per- und polyfluorierten Alkylverbindungen (PFAS) unter REACH veröffentlicht. Das Dokument finden Sie hier. Die zugehörige Pressemitteilung ist unter diesem Link abrufbar.

Die Überarbeitung basiert auf den mehr als 5 600 Kommentaren aus der öffentlichen Konsultation und wurde von den Behörden aus Dänemark, Deutschland, den Niederlanden, Norwegen und Schweden erstellt.

Neu aufgenommen wurden Bewertungen für zusätzliche Sektoren, darunter technische Textilien, Druck- und Dichtungsanwendungen, Maschinenanwendungen, bestimmte medizinische Anwendungen, militärische Anwendungen, Sprengstoffe sowie weitere industrielle Verwendungen.

Darüber hinaus wurden neben den bisherigen beiden Optionen (generelles Verbot und Verbot mit zeitlich befristeten Ausnahmen) erstmals auch alternative Beschränkungsoptionen (Restriction Option, RO) geprüft:

  • RO1: generelles Verbot mit einer einheitlichen Übergangsfrist von 18 Monaten für alle Anwendungen, ohne weitere Ausnahmen.
  • RO2: Verbot mit zeitlich befristeten Ausnahmen (bis zu 12 Jahre, je nach Sektor und Nachweispflichten). Diese Option wird aktuell von den Behörden bevorzugt, da sie ähnlich wirksam wie RO1, aber ökonomisch tragfähiger eingeschätzt wird.
  • RO3 (neu): ein alternativer, sektorspezifischer Ansatz, bei dem die weitere Verwendung unter strengen Emissionsgrenzwerten erlaubt wäre. Dieser Ansatz wird insbesondere für den Herstellungssektor als verhältnismäßig diskutiert, für viele andere Anwendungen jedoch als weniger wirksam eingestuft.

Für die Textil- und Bekleidungsbranche sind insbesondere folgende Punkte aus der aktualisierten Fassung hervorzuheben:

  • Die allgemeine Übergangsfrist bleibt bei 18 Monaten nach Inkrafttreten für Verbraucherbekleidung, Schuhe, Outdoor-Textilien (z. B. Zelte, Rucksäcke, Seile) und Imprägniersprays. Hier sind keine Ausnahmen vorgesehen.
  • Persönliche Schutzausrüstung (PSA) könnte von zeitlich befristeten Ausnahmen bis zu zwölf Jahren profitieren, sofern entsprechende Nachweise (Zertifizierung, Import) vorliegen.
  • Textilien mit Recyclinganteil könnten ebenfalls bis zu zwölf Jahre ausgenommen werden, wenn Rückverfolgbarkeit und Nachweise zum Rezyklat durch unabhängige Dritte gesichert sind.
  • Second-Hand, Reparatur und Wiederverkauf bleiben unberührt.
  • Technische Textilien wurden erstmals als eigener Sektor detailliert bewertet. Dies eröffnet die Möglichkeit, spezifische Argumente zu Funktionalität, Alternativen und Übergangsfristen klarer einzubringen.
  • PFAS, die bereits durch REACH Anhang XVII oder die POP-Verordnung beschränkt sind, fallen nicht unter den neuen Vorschlag.
  • Die vorgesehenen Grenzwerte (25 ppb, 250 ppb, 50 ppm) bleiben im Vergleich zum ursprünglichen Entwurf unverändert. Neu sind lediglich Präzisierungen, z. B. zur Einbeziehung polymerer PFAS sowie eine Nachweispflicht bei Überschreitung der 50-ppm-Schwelle. Die Diskussion über die praktische Messbarkeit und Vollzugstauglichkeit wurde von Stakeholdern aufgebracht und soll auf europäischer Ebene weitergeführt werden; wir werden diese Diskussion in unsere weitere Bewertung mit aufnehmen.

Die Ausschüsse von ECHA (RAC und SEAC) werden die Unterlagen nun weiter prüfen. Ihre Entwürfe sollen im nächsten Schritt in einer 60-tägigen Konsultation kommentierbar sein, voraussichtlich gegen Ende des Jahres oder Anfang 2026. Das nun veröffentlichte Hintergrunddokument bildet die Grundlage für die weitere Ausschussarbeit und kann im Verlauf des Verfahrens noch angepasst werden.

Wir halten Sie weiterhin auf dem Laufenden.