EU-weite Umsatzsteuerreform für den Onlinehandel

AUSSENWIRTSCHAFT
 
 
 
EU-weite Umsatzsteuerreform für den Onlinehandel
Die Reform betrifft jeden Händler, der seine Waren grenzüberschreitend innerhalb der EU über eigene Webshops oder Verkaufsplattformen an Privatkunden vertreibt.

Die Reform betrifft jeden Händler, der seine Waren grenzüberschreitend innerhalb der EU über eigene Webshops oder Verkaufsplattformen an Privatkunden vertreibt. Ursprünglich sollte die Überarbeitung der umsatzsteuerlichen Regelungen zu einer Vereinfachung führen, allerdings birgt sie auch Fallstricke.

Wegfall lokaler Lieferschwellen & Steuerpflichten in fast jedem EU-Staat seit Juli 2021

Damit sich kleine und mittlere Unternehmen nicht in jedem EU-Staat, in den sie Ware senden, ab dem ersten Euro umsatzsteuerlich registrieren müssen, wurden im Jahr 1993 lokale Lieferschwellen eingeführt. Bis zu dieser Grenze durften Händler ihre grenzüberschreitenden Lieferungen innerhalb der EU – sogenannte Fernverkäufe – weiterhin bei ihrem Heimatfinanzamt versteuern. Diese lokalen Lieferschwellen sind seit dem 01.07.2021 weggefallen und werden durch eine EU-weite Lieferschwelle in Höhe von 10.000 EUR ersetzt. Fernverkäufe müssen dann im Bestimmungsland versteuert werden, wenn der einheitliche Schwellenwert von 10.000 Euro (netto) überschritten wird. Dies wird dazu führen, dass in fast jedem EU-Staat, in den auch nur ein Paket versendet wird, eine Steuerpflicht entsteht. Man kann sich daher fragen, wo nun die Vereinfachung in dieser Umsatzsteuerreform für den Online-Handel steckt. Die Antwort steckt in der Technologie One Stop Shop.

One-Stop-Shop als zentrale Anlaufstelle für die Umsatzsteuerpflichten

Der One Stop Shop ist eine Plattform, die als einzige Anlaufstelle eine zentrale Umsatzsteuer-Compliance im Sitzstaat gewährleistensoll. Onlinehändler, die aufgrund ihrer Fernverkäufe zukünftig in anderen EU-Staaten steuerpflichtig werden, können ihre Umsätze über den vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) betriebenen One Stop Stop melden und dort ebenfalls die Begleichung ihrer Umsatzsteuerschuld vornehmen. Das BZSt wird die gemeldeten Umsätze und auch die vereinnahmte Umsatzsteuer im Anschluss an die jeweiligen EU-Staaten verteilen. So ist sichergestellt, dass man sich bei Überschreiten der 10.000 Euro Lieferschwelle nicht in jedem einzelnen EU-Staat lokal steuerlich erfassen lassen und laufend Umsatzsteuer-Meldungen abgeben muss.

Erhöhte Komplexität für die Umsatzsteuer-Compliance bei Nutzung ausländischer Lager

Die vorgenannten Neuerungen im Bereich des Onlinehandels werden nur eine Erleichterung für Unternehmen darstellen, die Produkte aus einem Zentrallager heraus in andere EU-Staaten an Endverbraucher versenden. Denn nur Fernverkäufe und digitale Dienstleistungen an Endverbraucher dürfen über den One Stop Shop gemeldet werden. Händler, die auf grenzüberschreitende Fulfillment-Strukturen setzten und Waren im Ausland lagern, müssen sich weiterhin zusätzlich mit lokalen steuerlichen Registrierungen im EU-Ausland auseinandersetzen. Die damit verbundenen umsatzsteuerlich relevanten Transaktionen – innergemeinschaftliche Verbringungen bzw. Erwerbe, lokale Lieferungen und Eingangsleistungen im Land des jeweiligen Lagers – lassen sich nicht über den One Stop Shopmelden und müssen weiterhin lokal in den einzelnen Mitgliedstaaten gemeldet werden.

Praxistipps finden Sie unter anderem auf blog.taxdoo.com/one-stop-shop-2

 

Autoren:

Roger Gothmann, Umsatzsteuer-Experte mit dem Fokus E-Commerce & Co-Founder der Taxdoo GmbH

Anna-Katharina Heidbüchel, Steuerberaterin & Umsatzsteuer-Expertin, Senior Manager Knowledge bei der Taxdoo GmbH

Bild: ©rosebox – Unsplash
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