Transparenzregister: Registrierungspflicht für alle Gesellschaften

RECHT & WIRTSCHAFT
 
 
 
Transparenzregister: Registrierungspflicht für alle Gesellschaften
Zum 1. August 2021 trat das neue Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz (TraFinG) in Kraft. Das bislang schon bestehende Transparenzregister wird damit auf ein Vollregister umgestellt.

Zum 1. August 2021 trat das neue Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz (TraFinG) in Kraft. Das bislang schon bestehende Transparenzregister wird damit auf ein Vollregister umgestellt. Alle Gesellschaften müssen umfassende Datensätze zu den wirtschaftlich Berechtigten in einem strukturierten einheitlichen Format melden und auf dem aktuellen Stand halten. Verstöße gegen Meldeund Angabepflichten sind bußgeldbewehrt.

Bislang war eine Mitteilungspflicht zum Transparenzregister bei juristischen Personen (z.B. GmbH, AG) und eingetragenen Personengesellschaften (z.B. OHG, KG) dann nicht notwendig, wenn sich die erforderlichen Angaben bereits aus anderen offentlichen Registern (z.B. Handelsregister) ergaben. Diese Erleichterung ist ersatzlos weggefallen. Alle juristischen Personen des Privatrechts und eingetragenen Personengesellschaften sind nunmehr zur Mitteilung ihrer wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister verpflichtet. Fur Gesellschaften, die aufgrund der bisherigen Regelung nicht meldepflichtig waren, gelten folgende Ubergangsfristen:

  • AG, SE, KGaA: bis 31. Marz 2022
  • GmbH, Genossenschaft, EG, Partnerschaft: bis 30. Juni 2022
  • in allen anderen Fallen (z. B. OHG, KG): bis 31. Dezember 2022

Das Transparenzregister wird seit 2017 in elektronischer Form gefuhrt und soll dazu dienen, Geldwasche und Terrorismusfinanzierung zu verhindern. Es gibt Auskunft daruber, wer hinter einer Gesellschaft als wirtschaftlich Berechtigter” steht. Dies ist bei juristischen Personen des Privatrechts und eingetragenen

Personengesellschaften grundsatzlich jede naturliche Person, die unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 Prozent der Kapitalanteile halt, mehr als 25 Prozent der Stimmrechte kontrolliert oder auf vergleichbare Weise Kontrolle ausuben kann. Anzugeben sind Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Wohnort, Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses sowie alle Staatsangehorigkeiten.

Das Transparenzregister ist fur die Offentlichkeit ohne besonderen Grund einsehbar. Wie bereits bisher besteht fur wirtschaftlich Berechtigte, die zum Transparenzregister gemeldet werden mussen, die Moglichkeit, einen Antrag auf Beschrankung der Einsichtnahme in das Transparenzregister zu stellen,

um personliche Daten zu schutzen. Die Fuhrung des Transparenzregisters obliegt der Bundesanzeiger Verlags GmbH, die fur die Fuhrung und Einsichtnahme in das Register Gebuhren erhebt und auf Ihrer Website zum Transparenzregister (www. transparenzregister.de) weitere Informationen vorhalt.

Foto: © Tim Reckmann – pixelio.de
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