Freihandel mit Singapur

Freihandel mit Singapur
Mitte Februar 2019 hat das EU-Parlament dem Abschluss eines Freihandelsabkommens mit Singapur zugestimmt. Das Abkommen soll den europäisch-asiatischen Handel weiter ankurbeln...

Was bringt das Freihandelsabkommen EU-Singapur?
Das Freihandelsabkommen der EU mit Singapur ist das erste präferenzielle Handelsabkommen, das die EU mit einem Mitglied der ASEAN schließt. Knapp ein Drittel des Handels mit Waren und Dienstleistungen zwischen der EU und der ASEAN entfällt auf Singapur. Zwei Drittel der Investitionen zwischen der EU und ASEAN sind auf Investitionen zwischen der EU und Singapur zurückzuführen. Über 10.000 EU-Unternehmen sind in Singapur niedergelassen und nutzen das Land als Drehscheibe, um die gesamte Pazifikregion zu bedienen.
Durch das Handelsabkommen verpflichtet sich Singapur, den schon bestehenden zollfreien Zugang für EU-Waren beizubehalten und die noch vorhandenen Zölle (z.B. auf alkoholische Getränke) zu beseitigen. Im Gegenzug wird die EU mit dem Tag des Inkrafttretens des Abkommens die Zölle auf über 80 Prozent der Einfuhren in die EU aus Singapur abschaffen.

Für zahlreiche Textilwaren gilt jedoch eine Übergangsfrist von drei Jahren, für Bekleidungsprodukte und konfektionierte Textilwaren wie Wäsche für Bett, Küche und Bad ein Übergangszeitraum von drei, zumeist sogar von fünf Jahren.

Durch das Abkommen werden nicht-tarifäre Handelshemmnisse in den Bereichen Elektronik, Kraftfahrzeuge und Fahrzeugteile, Arzneimittel und Medizinprodukte sowie bei Ausrüstungen für die Erzeugung erneuerbarer Energie abgebaut. In sensiblen Bereichen (Fernsehen, Rundfunk und Film, öffentliche Gesundheit und Bildung, soziale Dienste und Wasserversorgung) werden keine Verpflichtungen eingegangen. Details zum Inhalt des Abkommens der EU mit Singapur können dem Factsheet der Europäischen Kommission entnommen werden.

Ursprungsprotokoll
Die Ursprungsregeln lauten ähnlich wie im Japan-Abkommen. Draw-back ist verboten. Grundsätzlich ist die Kumulierung mit anderen ASEAN-Staaten vorgesehen. Als Ursprungsnachweis dient eine Ursprungserklärung, die ab Sendungswerten von 6.000 Euro von Ermächtigten Ausführern ausgestellt werden kann.

Inkrafttreten
Unterzeichnet wurde das EU-Singapur-Abkommen bereits am 19. Oktober 2018. Sobald Singapur das Abkommen ratifiziert hat und beide Seiten die abschließenden Formalitäten erledigt haben, kann das Handelsabkommen in Kraft treten – möglichst noch vor Ende des Mandates der jetzigen EU- Kommission im Jahr 2019.
Artikel 16.13 “Inkrafttreten” des Freihandelsabkommen sieht dafür den „ersten Tag des zweiten Monats“ nach der gegenseitigen schriftlichen Notifizierung vor, wobei die EU und Singapur auch einen anderen Zeitpunkt vereinbaren können.

Text des Freihandelsabkommens EU-Singapur
Der Wortlaut des Abkommens der EU mit Singapur wurde als Annex zum Beschluss zur Unterzeichnung am 18.4.2018 veröffentlicht. Seither steht der Abkommenstext auch in deutscher Sprache zur Verfügung.
Annex 1 Part 1 Korpus des Abkommens inklusive Liste der Anhänge
Annex 2 – Part 1 Anhänge und Anlagen zu Kapitel 2 – Teil 1
• Anhang 2-A Beseitigung von Zöllen
• Anlage 2-A-1 Stufenplan Singapurs für die Beseitigung von Zöllen
• Anlage 2-A-2 Stufenplan der Union für die Beseitigung von Zöllen
Annex 2 Part 2 Anhänge und Anlagen zu Kapitel 2 – Teil 2
Zusatz zu Anlage 2-A-2 Stufenplan der Union für die Beseitigung von Zöllen – Tarifpositionen
Annex 2 Part 3 Anhänge und Anlagen zu Kapitel 2 – Teil 3
• Anhang 2-B Kraftfahrzeuge und Teile davon
• Anhang 2-C Arzneimittel und Medizinprodukte
Annex 3 Anhang und Anlagen zu Kapitel 4
• Anhang 4-A Elektrotechnische Waren
• Anlage 4-A-1 Geltungsbereich
• Anlage 4-A-2 Warenkategorien
• Anlage 4-A-3 Begriffsbestimmungen
Annex 4 Anhänge zu Kapitel 5
• Anhang 5-A Zuständige Behörden
• Anhang 5-B Anforderungen und Vorschriften für die Zulassung von Betrieben für Erzeugnisse tierischen Ursprungs
Annex 5 Anhänge und Anlagen zu Kapitel 8
• Anhang 8-A Liste der spezifischen Verpflichtungen der Union
• Anlage 8-A-1 Union – Liste der spezifischen Verpflichtungen nach Artikel 8.7 (Liste der spezifischen Verpflichtungen)
• Anlage 8-A-2 Union – Liste der spezifischen Verpflichtungen nach Artikel 8.12 (Liste der spezifischen Verpflichtungen)
• Anlage 8-A-3 Union – Liste der spezifischen Verpflichtungen nach Artikel 8.15 (Personal in Schlüsselpositionen und Trainees mit Abschluss) und Artikel 8.16 (Verkäufer von Unternehmensdienstleistungen)
• Anhang 8-B Liste der spezifischen Verpflichtungen Singapurs
• Anlage 8-B-1 Liste der spezifischen Verpflichtungen Singapurs
• Anlage 8-B-2 Liste der spezifischen Verpflichtungen Singapurs – Anlage zu Finanzdienstleistungen
Annex 6 Anhänge zu Kapitel 9
• Anhang 9-A Zentrale Stellen, die Beschaffungen nach Maßgabe dieses Abkommens vornehmen
• Anhang 9-B Stellen auf subzentraler Ebene, die Beschaffungen nach Maßgabe dieses Abkommens vornehmen
• Anhang 9-C Versorgungseinrichtungen und sonstige Stellen, die Beschaffungen nach Maßgabe dieses Abkommens vornehmen
• Anhang 9-D Waren
• Anhang 9-E Dienstleistungen
• Anhang 9-F Bauleistungen und Baukonzessionen
• Anhang 9-G Allgemeine Anmerkungen und Ausnahmen zu den Bestimmungen des Artikels 9.4 (Allgemeine Grundsätze)
• Anhang 9-H Veröffentlichungsorgane
• Anhang 9-I Öffentlich-private Partnerschaften
Annex 7 Anhänge zu Kapitel 10
• Anhang 10-A Liste der Bezeichnungen, die zur Gewährung des Schutzes als geografische Angabe im Gebiet der Vertragsparteien zu verwenden sind
• Anhang 10-B Geschützte geografische Angaben
Annex 8 Anhang zu Kapitel 11
• Anhang 11-A Grundsätze für die Vergabe sonstiger Subventionen
Annex 9 Anhänge zu Kapitel 14
• Anhang 14-A Verfahrensordnung für Schiedsverfahren
• Anhang 14-B Verhaltenskodex für Schiedsrichter und Mediatoren
Annex 10 – Protokoll
• Protokoll Nr. 1 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen (einschließlich Anhänge und Gemeinsame Erklärungen)
Annex 11 Vereinbarungen
• Vereinbarung Nr. 1 über Artikel 16.6 (Steuern)
• Vereinbarung Nr. 2 über die Vergütung von Schiedsrichtern
• Vereinbarung Nr. 3 über zusätzliche zollrechtliche Vorschriften
• Vereinbarung Nr. 4 über die gegenseitige Anerkennung der Programme für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte
• Gemeinsame Erklärung über die Zollunion

Google Maps

Mit dem Laden der Karte akzeptieren Sie die Datenschutzerklärung von Google.
Mehr erfahren

Karte laden


X