REACH Verordung 2020/784 – Neuerungen: Perfluoroctansäure (PFOA)

REACH Verordung 2020/784 – Neuerungen: Perfluoroctansäure (PFOA)
Am 15. Juni hat die Europäische Kommission die Novelle der POP-Verordnung zu PFOA im EU-Amtsblatt L 188 I veröffentlicht....

Am 15. Juni hat die Europäische Kommission die Novelle der POP-Verordnung zu PFOA im EU-Amtsblatt L 188 I veröffentlicht.

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2020/784 DER KOMMISSION vom 8. April 2020 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Aufnahme von Perfluoroctansäure (PFOA), ihrer Salze und von PFOA-Vorläuferverbindungen*.

Die deutsche Fassung steht Ihnen hier zum Download bereit. Den Text in allen offiziellen EU-Sprachen finden Sie hier.

*Der Titel wurde mit der Veröffentlichung einer Berichtigung Download geändert in:

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2020/784 DER KOMMISSION vom 8. April 2020 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Aufnahme von Perfluoroctansäure (PFOA), ihrer Salze und von PFOA-verwandten Verbindungen“.

Die neuen Regelungen treten zum 4. Juli 2020 in Kraft und ersetzen REACH Anhang XVII Eintrag 68. Danach ist die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von PFOA, ihrer Salze und von PFOA-verwandten Verbindungen zu bestimmten Zwecken noch bis zum Ende diverser in der Verordnung genannter Übergangsfristen zulässig.

Mit der Novelle der POP-Verordnung ist parallel eine Streichung des Eintrags 68 im Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 verbunden, um eine doppelte Regulierung zu vermeiden. Demnach finden ab dem 4. Juli 2020 für PFOA nur die Regelungen unter der POP-Verordnung Anwendung.  

Die relevanten Ausnahmeregelungen bleiben unverändert wie im ursprünglichen Entwurf:

  • Textilien zur Öl- und Wasserabweisung zum Schutz der Arbeitnehmer vor gefährlichen Flüssigkeiten, die Risiken für ihre Gesundheit und Sicherheit bergen, bis zum Juli 2023
  • Herstellung von PTFE und PVDF für Membranen für medizinische Textilien, bis Juli 2023
  • deutlich kürzere Ausnahmeregelung für andere als implantierbare medizinische Geräte (einschließlich medizinischer Textilien), bis Dezember 2020

 

t+m und Euratex hatten sich im Verfahren mit großem Engagement für weitergehende Änderungen eingesetzt. Bedauerlicherweise hielt es die Europäische Kommission jedoch nicht für gerechtfertigt, eine Ausnahme für die Verwendung von C8 in medizinischen Textilien zu gewähren, da sie die Alternative C6-Chemie für die gleiche Verwendung anwendbar sieht. Erfolgreich konnte t+m und Euratex in Brüssel und Berlin jedoch dafür einsetzen, dass die Grenzwerte erhalten blieben und die Frist für Persönliche Schutzausrüstungen sowie Membranen für medizinische Textilien analog zum Eintrag 68 Anhang XVII der REACH-Verordnung beim 4. Juli 2023 festgesetzt wurde.

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