Ab dem 5. Januar 2021 sind Unternehmen gemäß Artikel 9 (1) der Richtlinie (EU) 2018/851 verpflichtet, SCIP-Meldungen bei der ECHA einzureichen. Eine Verschiebung der Datenbankveröffentlichung oder Verlängerung der Deadline zur Übermittlungspflicht von zur Meldung von „besonders besorgniserregenden Stoffen (SVHC)“, ist aktuell nicht vorgesehen. Die ECHA weist daher ausdrücklich darauf hin, sich mit der SCIP-Datenbank vertraut zu machen.
Informationen zur SCIP-Datenbank sind unter folgenden Links zu finden:
ECHA-Webinar: „Getting ready for submitting SCIP notifications”
Die ECHA wird zur Vorbereitung auf die Nutzung und Eintragung in die SCIP-Datenbank am 19. November 2020 ein Webinar anbieten. Im Rahmen des Webinars soll die Möglichkeit bestehen, sich mit der neuen Datenbank und deren Funktionen vertraut zu machen. Außerdem sollen direkt Fragen an die Experten und Expertinnen der ECHA gestellt werden können. Weitere Infos zum Webinar können auf der Webseite der ECHA abgerufen werden.
Aktueller Stand Umsetzung in nationales Recht
Die entsprechende Voraussetzung für die SCIP-Datenbank muss erst noch im nationalen Recht geschaffen werden. Die Umsetzung sollte im Rahmen der Novelle des KrWGs erfolgen, welche sich allerdings seit Sommer 2020 verzögert. Mit der Zustimmung des Bundestages zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Umsetzung der EU-Abfallrahmenrichtlinie im September 2020 und nachdem dieser Gesetzesentwurf den Bundesrat im Oktober 2020 passiert hat, wird die Verkündung der Novelle im laufenden Monat Oktober 2020 erwartet. Jedoch wurde die entsprechende Voraussetzung für die SCIP-Datenbank vom KrWG ins Chemikaliengesetz verschoben. Hier wird nun die „Informationspflicht für Lieferanten“ im § 16f verankert werden. Festgelegt wird eine Informationspflicht an die ECHA ab dem 5. Januar 2021. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung (mit Zustimmung des Bundesrates) dann näher zu bestimmen, auf welche Art und Weise und mit welchen Maßgaben die Informationspflicht zu erfüllen ist.
Hintergrund
Ab dem 5. Januar 2021 sind Unternehmen gemäß Artikel 9 (1) der Richtlinie (EU) 2018/851 verpflichtet, SCIP-Meldungen bei der ECHA einzureichen, wenn:
und
Dabei sind auch Lagerbestände zu berücksichtigen.
Somit sind folgende Akteure betroffen:
Für folgende Akteure gilt eine Ausnahme:
Einzelhändler und andere an der Lieferkette Beteiligte, die Erzeugnisse nur direkt an Verbraucher liefern, unterliegen nicht der Verpflichtung zur Informationsübermittlung an die SCIP-Datenbank.
Die in der Datenbank gespeicherten Informationen sollen für Unternehmen aus der Abfallwirtschaft und auch für Konsumenten einsehbar sein.
Folgende Daten müssen nach aktuellem Stand in die SCIP-Datenbank eingetragen werden – vorausgesetzt, es kann keine vereinfachte Meldung vorgenommen werden:
Unter die vereinfachte Meldung fallen zwei Optionen:
Betroffenen Unternehmen wird empfohlen:
Zielsetzung der Datenbank
Ein Ziel der Datenbank ist, durch eine bessere Datengrundlage Abläufe im Recycling zu verbessern und u. a. dadurch SVHC-Stoffe in Rezyklat zu vermeiden.
Ob die SCIP-Datenbank in der aktuell geplanten Form hierfür sinnvoll eingesetzt werden kann, wird allerdings infrage gestellt (hierzu: Verbände-Positionspapier, EU-Recycling 10/2020).