Marktöffnung startet – Druck für Textil, Mode und Schuhe bleibt
Das EU–Mercosur-Abkommen wird ab dem 1. Mai 2026 vorläufig angewendet. Die EU hat dazu den letzten formalen Schritt vollzogen. Argentinien, Brasilien und Uruguay sind bereits dabei, Paraguay dürfte bald folgen. Für die Textil-, Bekleidungs-, Schuh- und Lederindustrie bedeutet das: Der Zollabbau beginnt – aber nicht gleichmäßig und mit vielen Ausnahmen – genau hinschauen lohnt sich.
EU öffnet schneller – aber selektiv
Die Ausgangszölle sind unterschiedlich: Während die EU auf Bekleidung rund 12 % erhebt, liegen die Zölle im Mercosur bei 20 bis 35 %. Entsprechend unterschiedlich fällt der Abbau aus. Die EU liberalisiert grundsätzlich schneller. Viele textile Vorprodukte (Kap. 50–60) werden sofort oder innerhalb weniger Jahre zollfrei gestellt. Gleichzeitig zeigt sich aber, dass auch die EU häufig Übergangsfristen von bis zu acht Jahren vorsieht – auch bei vorgelagerten Produktionsstufen.
Bekleidung bleibt „sensibel“
Deutlich restriktiver ist der Umgang mit fertigen Produkten. Bei Bekleidung und konfektionierten Haus- und Heimtextilien (Kap. 61–63) kommt die Zollfreiheit in der EU überwiegend erst nach acht, teils sogar zehn Jahren. Nur ein kleiner Teil wird sofort liberalisiert. Ein ähnliches Bild zeigt sich im Mercosur – allerdings auf höherem Schutzniveau. Dort bleiben die teils deutlich höheren Ausgangszölle über lange Zeiträume bestehen.
Schuhe besonders geschützt
Am stärksten geschützt bleibt der Schuhsektor (Kap. 64). In der EU erfolgt der Abbau ebenfalls über lange Fristen, oft von 10 Jahren. Im Mercosur gehen die Schutzmechanismen aber deutlich weiter: Hier ist z. T. gar keine Liberalisierung vorgesehen, z. T. eine Übergangsfrist von bis zu 15 Jahren.
Asymmetrische Marktöffnung
Insgesamt öffnet die EU ihren Markt also schneller – insbesondere bei Vorprodukten. Gleichzeitig bleiben sensible Endprodukte auf beiden Seiten geschützt – im Mercosur deutlich länger und umfassender, denn der Mercosur startet seinen Zollabbau von einem sehr viel höheren Zollniveau aus. Für die Branche ergeben sich daraus mindestens mittelfristig bessere Exportchancen, doch kurzfristig auch mehr Wettbewerb im EU-Markt.
Rechtlich und politisch nicht abgeschlossen
Zur Anwendung kommt zunächst nur der Handelsteil des Abkommens. Die EU hat das Gesamtpaket aufgespalten, um die Marktöffnung schneller umzusetzen. Eine abschließende Bewertung des Vorgehens durch den Europäischen Gerichtshof – wie vom EU-Parlament verlangt – steht bislang aus.
Exkurs: Ursprungsregeln (Textil & Bekleidung)
Im EU–Mercosur-Abkommen gilt im Textilbereich überwiegend das Prinzip der doppelten Transformation. Bei Flächentextilien (Kapitel 50–60) ist typischerweise die Kombination aus Garnherstellung und Flächenbildung erforderlich. Veredelungsschritte wie Färben oder Drucken sind nicht eigenständig ursprungsbegründend, können aber in Kombination mit Flächenbildung den Ursprung herbeiführen. Bei Bekleidung (Kapitel 61–62) geht die Anforderung weiter: Hier ist regelmäßig Flächenbildung plus Konfektion (Zuschneiden und Nähen) erforderlich.
Die Kumulation ist auf die Vertragsparteien beschränkt. Vormaterialien mit Ursprung in der EU können im Mercosur angerechnet werden und umgekehrt; zugleich gilt der Mercosur als ein gemeinsames Ursprungsgebiet. Nicht vorgesehen ist eine volle Kumulation mit Drittstaaten – im Unterschied zum flexibleren PEM-System.
Mitgliedsfirmen können Details zum Zollabbau und den Ursprungsregeln bei Gesamtmasche abfragen. Kontakt: Silvia Jungbauer, jungbauer@gesamtmasche.de.
Bild: © Jose Antonio Núñez – pixabay.com
