Abkommen steht – Inkrafttreten ab 2027 erwartet
Die Verhandlungen zum EU-Indonesien-Abkommen wurden im Herbst 2025 abgeschlossen. Das Inkrafttreten wird nach dem sog. „Legal Scrubbing“ und dem Ratifizierungsprozoess für Anfang 2027 erwartet. Damit sollte sich auch eine zeitliche Lücke zwischen bevorstehender Graduierung Indonesiens im APS und dem Inkrafttreten des Freihandelsabkommens vermeiden lassen. Insgesamt sollen über 98 Prozent der Zolltariflinien liberalisiert werden, rund 80 Prozent bereits zu Beginn, während der Rest schrittweise abgebaut wird. Aus heutiger Sicht sind keine wesentlichen Änderungen der veröffentlichten Texte mehr zu erwarten.
Zollfahrpläne der EU und Indonesiens: unterschiedliche Dynamik
Entscheidend ist der Blick auf die Zollsenkungsfahrpläne, da EU und Indonesien jeweils eigene Verpflichtungen haben. Im EU-Fahrplan fallen viele Waren in Kategorie „A“ und werden damit sofort zollfrei gestellt. Gleichzeitig gibt es gestufte Abbaukategorien sowie einzelne Ausnahmen („X“), bei denen keine Liberalisierung erfolgt. Der indonesische Fahrplan zeigt ein differenzierteres Bild: Zwar werden auch hier zahlreiche Zölle unmittelbar abgeschafft („A“), jedoch erfolgt der Abbau in vielen Fällen schrittweise über mehrere Jahre (z. B. „B5“). Für die Branche bedeutet das: Während die EU häufig sofortigen Marktzugang gewährt, öffnet sich der indonesische Markt teilweise verzögert – allerdings deutlich.
Textilien stark liberalisiert – aber nicht pauschal
Textilien und Schuhe zählen zu den wichtigsten Exportsektoren Indonesiens und profitieren entsprechend stark vom Abkommen. Eine pauschale sofortige Zollfreiheit gibt es jedoch nicht: Ein großer Teil der Zölle entfällt direkt mit Inkrafttreten, andere werden innerhalb von bis zu fünf Jahren abgebaut. Welche Regel gilt, hängt stets von der konkreten Tariflinie ab.
Ursprungsregeln als Schlüssel zur Präferenz
Die Zollvorteile können nur genutzt werden, wenn die Ursprungsregeln eingehalten werden. Für Bekleidung gilt i. d. R. die Anforderung „Stricken und Konfektionieren“ oder „Weben und Konfektionieren“. Damit sind substanzielle Herstellungsschritte im Ursprungsland im Sinne der sog. „Zweistufigkeit“ Voraussetzung für die Präferenznutzung.
Kumulierung eröffnet zusätzliche Spielräume
Ein besonderer Mehrwert des Abkommens liegt in der erweiterten Kumulierung: Vormaterialien aus ASEAN-Staaten und Japan können unter bestimmten Voraussetzungen angerechnet werden, sofern sie in Indonesien weiterverarbeitet werden und über einfache Verarbeitungsschritte („Minimalbehandlungen“) hinausgehen. Gerade für die Textil- und Bekleidungsindustrie ist dies strategisch relevant, da bestehende regionale Lieferketten in Asien weiterhin genutzt und gleichzeitig Präferenzzölle in der EU ausgeschöpft werden können. Die Möglichkeit ist allerdings an Bedingungen geknüpft. Insbesondere muss die EU mit Ländern, die an der Kumulierung beteiligt werden sollen, bereits ein Freihandelsabkommen besitzen.
Große Chancen, aber genauer Blick nötig
Das Abkommen verbessert die Handelsbedingungen deutlich – insbesondere durch den schnellen Zollabbau auf EU-Seite und die Integration regionaler Wertschöpfung. Gleichzeitig bleibt die Nutzung der Vorteile komplex: Unternehmen müssen Zollkategorien, Ursprungsregeln und Kumulierung genau prüfen, um die Präferenzen tatsächlich auszuschöpfen.
Bild: OpenAI