Widerrufsbutton im Online-Handel Pflicht Bild ©: Artempodrez - pexels.com

Widerrufsbutton im Online-Handel Pflicht

Online-Anbieter von Waren und Dienstleistungen müssen seit 19.06.2026 einen Widerrufsbutton auf ihren Websites und Apps installiert haben. Das gilt auch für den Vertrieb von Textilien.

Online-Anbieter von Waren und Dienstleistungen müssen seit 19.06.2026 einen Widerrufsbutton auf ihren Websites und Apps installiert haben. Das gilt auch für den Vertrieb von Textilien.

Einfachere Widerrufsmöglichkeit

Mit dem „Gesetz zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts sowie zur Änderung des Behandlungsvertragsrechts“ hat der deutsche Gesetzgeber in Umsetzung der EU-Richtlinie 2023/2673 die Pflicht zur Einführung einer elektronischen Widerrufsfunktion in § 356a BGB (neu) umgesetzt. Damit soll es dem Verbraucher ermöglicht werden, Online-Verträge einfacher zu widerrufen. In reinen B2B-Shops muss die Funktion also nicht zur Verfügung gestellt werden. Die Widerrufsfunktion (Widerrufsbutton oder Widerrufslink) muss von allen Online-Händlern bereitgestellt werden, die Verträge mit Verbrauchern über Waren oder Dienstleistungen über eine Online-Benutzeroberfläche schließen und gilt demnach auch für den Verkauf über Online-Marktplätze oder über eine App. Sie muss gut lesbar sein, beispielsweise mit der Bezeichnung „Vertrag widerrufen“ oder einer anderen gleichbedeutenden, eindeutigen Formulierung beschriftet. Sie soll hervorgehoben platziert und für den Verbraucher leicht zugänglich sein.

Zweistufiges Verfahren

Bei Betätigung des Buttons muss der Verbraucher in einer Widerrufsmaske die Informationen angeben können, die erforderlich sind, um den Vertrag zu widerrufen, regelmäßig also den Namen, Angaben zur Identifizierung des Vertrags (Rechnungs- oder Bestellnummer) und ein Kommunikationsmittel, über das der Verbraucher die Eingangsbestätigung für den Widerruf erhalten möchte. Nach der Eingabe der Informationen muss dem Verbraucher ein weiterer Button mit der Beschriftung „Widerruf bestätigen“ oder einer ähnlich eindeutigen Formulierung zur Verfügung stehen. Unabhängig von einem bestehenden Widerrufsbutton muss der Verbraucher den Widerruf nicht zwingend über den Button erklären, er kann auch weiterhin -bspw. per Mail oder über das Muster-Widerrufsformular, das hierfür verwendet werden kann- einen Vertrag widerrufen.

Eingangsbestätigung notwendig

Wird der Widerruf durch Aktivierung dieses Buttons bestätigt, muss eine Eingangsbestätigung über das gewählte Kommunikationsmittel (z. B. E-Mail) an den Verbraucher versandt werden, die Datum und Uhrzeit enthält. Es ist nur der Eingang des Widerrufs zu bestätigen. Ob ein Widerruf im Einzelfall zulässig oder dadurch fristgerecht erfolgt ist, muss der Onlinehändler wie auch bisher prüfen. Ein vorhandener Widerrufsbutton bedeutet also nicht automatisch, dass ein Widerrufsrecht besteht. Er begründet auch kein Widerrufsrecht. Demnach sollte auch nicht der Wortlaut „Widerruf bestätigt“ verwendet werden, sondern nur „Bestätigung des Eingangs des Widerrufs“.

Fehlender Widerrufsbutton

Ein Verstoß gegen die Pflicht zur Einführung des Widerrufsbuttons kann nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) durch Mitbewerber, Verbraucherzentralen und qualifizierten Wirtschaftsverbände abgemahnt werden und ist auch bußgeldbewährt. Wer die elektronische Widerrufsfunktion nicht bereitstellt, obwohl er hierzu verpflichtet ist, kann den Verbraucher auch nicht mehr korrekt über das Widerrufsrecht belehren, sodass sich die Widerrufsfrist auf ein Jahr und 14 Tage verlängert. Künftig ist auch in der Widerrufsbelehrung über das Bestehen und die Platzierung der Widerrufsfunktion zu informieren. Die gesetzlichen Muster werden durch die Gesetzesneuerung angepasst, sodass eine Aktualisierung der entsprechenden Belehrung erforderlich ist.