Recht auf Reparatur: Keine Stopfpflicht, aber neue Lasten Bild: © MonikaP – pixabay.com

Recht auf Reparatur: Keine Stopfpflicht, aber neue Lasten

Ab 31. Juli 2026 werden Reparatur und Reparierbarkeit von Produkten kaufrechtlich relevanter. Für Textil- und Bekleidungsfirmen entsteht dadurch neuer Aufwand – auch ohne generelle Reparaturpflicht.

Die neuen Herstellerpflichten der EU-Right-to-Repair-Richtlinie erfassen derzeit nur Waren mit EU-Ökodesignvorgaben, etwa Elektro- und Haushaltsgeräte. Textilien und Bekleidung gehören (noch) nicht dazu. Trotzdem ist die Branche betroffen: Bestimmte Änderungen im Kaufrecht gelten produktübergreifend. Vor allem wird die Reparierbarkeit als objektives Kriterium der üblichen Beschaffenheit im BGB verankert. Fehlt sie bei einer Ware, bei der Käufer sie nach Art des Produkts erwarten dürfen, kann ein Sachmangel im Raum stehen.

Reparatur statt Ersatz

Im Gewährleistungsfall können Verbraucher grundsätzlich zwischen Nachbesserung und Ersatzlieferung wählen. Über die Wahlmöglichkeit muss der Verkäufer künftig informieren. Entscheidet sich der Kunde für Nachbesserung, verlängert sich die Gewährleistungsfrist im B2C-Bereich einmalig um zwölf Monate. Nachbesserung heißt im Textilbereich etwa: fehlerhafte Nähte nachnähen, mangelhaft eingesetzte Reißverschlüsse austauschen, lockere Druckknöpfe befestigen oder Verarbeitungsfehler beheben.

Verschleiß bleibt Verschleiß

Socken stopfen, Hosenknie flicken, Pilling entfernen oder verfärbte Ware retten – darauf gibt es kein Recht, wenn der Schaden durch Nutzung, Verschleiß oder falsche Pflege entstanden ist. Zudem kann der Verkäufer die Reparatur verweigern, wenn sie unmöglich oder unverhältnismäßig teuer wäre. Bei einem niedrigpreisigen Basic wird die Ersatzlieferung oft die sachgerechtere Lösung sein.

Reparierbarkeit als Mangelfrage

Ob fehlende Reparierbarkeit einen Sachmangel darstellen kann, hängt davon ab, was bei Waren gleicher Art üblich und erwartbar ist. Bei Standard-Socken wird niemand verlangen können, dass sie konstruktiv zum Stopfen optimiert sind. Anders kann es bei höherwertiger Mode, Outdoorbekleidung oder Heimtextilien aussehen. Ist etwa ein Reißverschluss bei vergleichbarer Ware austauschbar, bei der konkreten Jacke aber so verarbeitet, dass eine Reparatur praktisch ausgeschlossen ist, kann schon die Konstruktion zum Gewährleistungsrisiko werden. 

B2B: Vertraglich sauber abgrenzen

Für Kaufverträge zwischen Unternehmen wird Reparierbarkeit erst ab 1. Januar 2028 als mögliches Merkmal der üblichen Beschaffenheit relevant. B2B-Parteien können hiervon vertraglich abweichen. Lieferverträge, Private-Label-Vereinbarungen und AGB sollten klarstellen, ob Reparierbarkeit zugesagt, begrenzt oder ausgeschlossen wird.

Praktischer Befund

In der Praxis verursacht die Rechtsänderung vor allem neuen Verwaltungsaufwand – selbst wenn gar nichts repariert wird. Reklamationsprozesse, Online-Texte, Kundenservice, Schulungen und Produktdokumentation müssen überprüft werden. Kleine Firmen mit vielfältigem Sortiment trifft das besonders. Sie haben
keine Rechtsabteilung, müssen sich aber von der Unterhose bis zur Funktionsjacke vorbereiten, wie mit Reparaturverlangen rechtssicher umzugehen ist. Die stärkere rechtliche Bedeutung der Reparierbarkeit, längere Gewährleistungsfristen und die zu erwartende Auslegung durch die Gerichte schaffen neue Unsicherheiten.

↘ Silvia Jungbauer, jungbauer@gesamtmasche.de