EU öffnet Markt für Textilien aus Armenien Bild: © Gordon Johnson – pixabay.com

EU öffnet Markt für Textilien aus Armenien

Seit dem 10. Oktober 2026 können Textilien, Bekleidung und zahlreiche weitere Waren mit Präferenzursprung Armenien wieder zollfrei in die EU eingeführt werden. Die Maßnahme ist vorerst auf zwei Jahre befristet.

Seit dem 10. Oktober 2026 können Textilien, Bekleidung und zahlreiche weitere Waren mit armenischem Präferenzursprung wieder zollfrei in die EU eingeführt werden. Damit schließt sich eine Lücke, die seit dem Wegfall der APS-Präferenzen Anfang 2022 auch etablierte Beschaffungs- und Lohnkonfektionsbeziehungen belastet hatte. Allerdings bleiben die Ursprungsregeln eine wichtige Hürde. Die auf zwei Jahre befristete einseitige Handelsliberalisierung orientiert sich am APS+-System und eröffnet neue Beschaffungsmöglichkeiten.

Mit der Verordnung (EU) 2026/2269 gewährt die EU Armenien weitreichende Zollpräferenzen. Die Maßnahmen sollen die armenische Wirtschaft angesichts russischer Handelsbeschränkungen stärken und ihre Exportmärkte diversifizieren. Nach Angaben des EU-Rates werden rund 80 Prozent der armenischen Ausfuhren in die EU liberalisiert.

 

Entlastung für bestehende Beschaffungsbeziehungen

Armenien ist seit Langem ein Standort für die Lohnkonfektion europäischer Bekleidungsunternehmen. Mit dem Ausscheiden aus dem Allgemeinen Präferenzsystem (APS) Anfang 2022 entfiel jedoch die Möglichkeit der zollfreien Einfuhr auf dieser Grundlage. Die neuen Präferenzen können bestehende Lieferbeziehungen wieder attraktiver machen und neue Kooperationen erleichtern. Allerdings bleibt eine wesentliche Einschränkung: Für Bekleidung reicht die bloße Konfektionierung aus importierten Drittlandsstoffen grundsätzlich nicht aus, um den erforderlichen Präferenzursprung zu erwerben.

 

Zollfreiheit für Textilien und Bekleidung

Die Zollbefreiung umfasst sämtliche Textil- und Bekleidungskapitel 50 bis 63 der Kombinierten Nomenklatur. Auch Lederwaren (Kapitel 42), Pelzwaren (43), Schuhe (64) und Kopfbedeckungen (65) sind begünstigt. Die in Anhang I der Verordnung aufgeführten Waren können ohne mengenmäßige Beschränkung zollfrei eingeführt werden. Für bestimmte Agrarerzeugnisse gelten dagegen Zollkontingente (Anhang 2 der VO).

 

APS-Ursprungsregeln maßgeblich

Voraussetzung ist die Einhaltung der Präferenzursprungsregeln, auf die Artikel 2 der Verordnung verweist. Für Bekleidung ist grundsätzlich eine doppelte Verarbeitung erforderlich: Die bloße Konfektionierung aus importierten Stoffen reicht regelmäßig nicht aus, um den armenischen Präferenzursprung zu begründen.

Als Ursprungsnachweis dienen die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder eine Erklärung auf der Rechnung. Letztere kann bei Sendungen über 6.000 Euro von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt werden (bei Sendungen aus der EU nach Armenien zum Zweck der Kumulierung). Alternativ können im REX-System registrierte armenische Ausführer Rechnungserklärungen ausstellen.

Die Ursprungsregeln sind bereits in der WuP-Datenbank www.wup.zoll.de eingepflegt.

 

Handelspolitische Annäherung an die EU

Armenien gehört seit 2022 aufgrund seines gestiegenen Einkommensniveaus nicht mehr zu den APS-begünstigten Ländern. Die neue Regelung schafft daher eigenständige Zollpräferenzen, die sich am APS+ orientieren. Grundlage der Beziehungen ist das seit 2021 geltende umfassende und verstärkte Partnerschaftsabkommen (CEPA). Es sieht eine vertiefte wirtschaftliche Zusammenarbeit vor, gewährt jedoch keine gegenseitigen Zollpräferenzen. Ein Freihandelsabkommen wird derzeit nicht verhandelt.

Für europäische Unternehmen können sich zusätzliche Beschaffungsoptionen eröffnen. Entscheidend bleibt, ob die erforderlichen Verarbeitungsschritte für den Präferenzursprung erfüllt werden können.

Die Verordnung gilt vom 10. Oktober 2026 bis zum 11. Oktober 2028. Verordnung (EU) 2026/2269 im EU-Amtsblatt