Neue Lieferkettengesetzgebung

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Neue Lieferkettengesetzgebung

22 Juni 2021

Das deutsche Sorgfaltspflichtengesetz soll bereits am 1. Januar 2023 in Kraft treten. Unsere Online-Konferenz erklärt die wichtigsten Inhalte und Pflichten, die aus dem neuen Gesetz erwachsen, und präsentiert praktische Lösungswege für den textilen Mittelstand. Auch die entsprechende EU-Initiative zu einer Lieferketten-Richtlinie und die neuen EU-Vorschläge zur CSR-Berichterstattung werden beleuchtet.

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Am 3. März 2021 hat das Kabinett den Regierungsentwurf eines „Gesetzes über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten zur Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen in Lieferketten“ beschlossen. Es soll bereits am 1. Januar 2023 in Kraft treten. Das Sorgfaltspflichtengesetz verpflichtet Unternehmen dazu, nicht nur bei sich selbst menschenrechtliche und umweltbezogene Sorgfaltspflichten einzuhalten, sondern dies auch bei ihren direkten Lieferanten und eingeschränkt sogar bei weiteren Zulieferern der Lieferkette zu gewährleisten. Das stellt die mittelständisch geprägte Textilwirtschaft vor große Herausforderungen. Unsere Veranstaltung zeigt die neuen gesetzlichen Rahmenbedingungen und Entwicklung auf und informiert gleichzeitig über praktische Wege der Umsetzung speziell im textilen Mittelstand.

Inhalt:

  1. Inhalt und Reichweite des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes – Paul Noll, Stv. Abteilungsleiter Volkswirtschaft und Internationales, Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände
  2. EU-Initiative zur Lieferkettengesetzgebung  und neue EU-Regeln für die CSR-Berichterstattung – Kai-Uwe Götz, Syndikusrechtsanwalt, Gesamtmasche e. V.
  3. Aus der Praxis: CSR- und Lieferkettenmanagement bei Triumph – Martin Kemmler, Global Head of Supply Chain / Member of the Management Board, Triumph Intertrade AG
  4. Risikoanalyse und Berichterstattung: Ziele, Maßnahmen, Aktionspläne – Bernhard Schwager, Senior Advisor, pervormance international GmbH und Geschäftsführer, OmniCert Consulting GmbH
  5. Das Sorgfaltspflichtengesetz: Herausforderung für den Mittelstand – Michaela Goette-Köse, Senior Berater, sustainable AG (tbc)

 

Fakten zum neuen Sorgfaltspflichtengesetz

Auch KMU betroffen

Das Gesetz adressiert zunächst nur Unternehmen mit Sitz in Deutschland, die mehr als 3.000 Arbeitnehmer im gesamten Konzern beschäftigen. Ab dem 1. Januar 2024 gilt das Gesetz auch für Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitern. Mittelbar sind allerdings auch kleinere Unternehmen betroffen, da die unmittelbaren Adressaten des Gesetzes eine Risikoanalyse durchzuführen müssen und gegebenenfalls den eigenen (kleineren) Lieferanten gegenüber Präventionsmaßnahmen zu ergreifen haben. Durch die Vorgaben großer Kunden werden so auch kleinere Lieferanten und Zulieferer verpflichtet, eigene Risikoanalysen durchzuführen und Präventionsmaßnahmen zu ergreifen. 

Umfassende Monitoring- und Dokumentationspflichten

Innerhalb des Unternehmens ist eine Person zu benennen (Menschenrechtsbeauftragter), die die Einhaltung der Sorgfaltspflichten überwacht. Die Erfüllung der Sorgfaltspflichten sind intern fortlaufend zu dokumentieren und als jährlicher Bericht beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle einzureichen. Weiter besteht die Pflicht, ein Beschwerdeverfahren einzurichten, bei dem die Vertraulichkeit der Identität des Nutzers gewahrt sein muss. Erfährt ein Unternehmen von möglichen Verstößen bei einem mittelbaren Zulieferer, so ist das Unternehmen auch hier verpflichtet, eine Risikoanalyse durchzuführen, Präventionsmaßnahmen zu verankern und ein Vermeidungskonzept zu erstellen. 

Haftung für Dritte und hohe Bußgelder bei Verstößen

Kein “zahnloser Tiger”: Der Gesetzentwurf sieht Haftung deutscher Unternehmer für Verstöße in der Lieferkette vor. Auch soll Dritten wie z. B. Gewerkschaften und NGOs ein Klagerecht eingeräumt werden. Daneben droht die Verhängung von hohen Zwangs- und Bußgeldern bei Verstößen gegen das Gesetz vor – bei großen Firmen bis zu 2 Prozent ihres Umsatzes. Ab einer Bußgeldhöhe von 175.000 Euro können Unternehmen zeitweise auch von öffentlichen Aufträgen ausgeschlossen werden. 

 

Termin: 22. Juni 2021, 10:00 Uhr bis 12:00 Uhr.

Teilnahmegebühr: Gesamtmasche-Mitglieder kostenlos, Nicht-Mitglieder 100,– Euro.

Die Veranstaltung findet online über Webex statt. Die Teilnehmer erhalten einen Tag vor der Veranstaltung einen Zugangslink.

 

Bild: © annapictures – pixabay.com

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