Zollabbau bringt Wettbewerbsvorteile
Am 24. März 2026 haben sich die EU und Australien auf ein Freihandelsabkommen geeinigt. Kern des Abkommens ist der weitgehende Zollabbau: Über 99 % der Zölle auf EU-Exporte nach Australien entfallen künftig. Bislang lagen die australischen Einfuhrzölle für Textilien und Bekleidung im Schnitt bei rund 5 % und somit im internationalen Vergleich niedrig. In einer margensensiblen Branche bedeutet jedoch auch der Wegfall niedriger Zollhürden einen unmittelbaren Wettbewerbsvorteil für europäische Anbieter.
Anwendung frühestens ab 2027
Mit einer Anwendung des Abkommens ist frühestens ab 2027 zu rechnen. Ob – wie bei anderen EU-Freihandelsabkommen – eine Aufteilung in einen schnell anwendbaren Handelsteil und einen ratifizierungspflichtigen Investitionsteil erfolgt, ist derzeit noch offen. Eine solche Struktur würde eine zügigere Umsetzung insbesondere des Zollabbaus ermöglichen.
Umfassende Marktöffnung auch in der EU
Auch auf EU-Seite ist eine weitgehende Marktöffnung vorgesehen. Zwar ist im Detail noch nicht bekannt, wie schnell der Zollabbau vonstattengehen wird, da die konkreten Zollabbaupläne noch nicht veröffentlicht wurden. Es ist jedoch – wie in vergleichbaren EU-Abkommen – mit einer umfassenden Liberalisierung bereits ab Inkrafttreten für einen Großteil der Industriegüter, einschließlich Textil und Bekleidung, zu rechnen.
Attraktiver, aber untererschlossener Markt
Australien mit rund 26 Millionen Einwohnern ist ein kaufkräftiger, bislang jedoch vergleichsweise kleiner Absatzmarkt für europäische Textil- und Bekleidungsunternehmen. Die EU exportiert derzeit Textilien und Bekleidung im Wert von rund 1,2 Mrd. Euro jährlich nach Australien. Dies entspricht weniger als 0,5 % der gesamten EU-Ausfuhren der Branche. Das ist ein deutlich geringeren Anteil als bei anderen Industriezweigen. Entsprechend besteht für die europäische Textil- und Bekleidungsindustrie erhebliches Aufholpotenzial bei der Markterschließung.
Mit dem Wegfall der Zölle sowie verbesserten Marktzugangsbedingungen im Dienstleistungsbereich – etwa im E-Commerce – und beim öffentlichen Beschaffungswesen dürften sich die Exportperspektiven spürbar verbessern. Für die Branche besonders relevant werden zudem die noch zu konkretisierenden Ursprungsregeln sein. Sie entscheiden darüber, unter welchen Voraussetzungen Produkte als „EU-Ursprung“ gelten und damit tatsächlich von den Zollpräferenzen profitieren.
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