Neue Pflichtangaben zu Gewährleistung und Garantien Bild ©: Mehdi Mirzaie - unsplash.com

Neue Pflichtangaben zu Gewährleistung und Garantien

Mit der EmpCo-Richtlinie werden EU-weit neue Informationspflichten zu Gewährleistung und Garantien eingeführt.

Mit der so genannten EmpCo-Richtlinie werden auch EU-weit harmonisierte Regelungen zu Informationspflichten gegenüber Verbrauchern zum Bestehen des gesetzlichen Gewährleistungsrechts und zu gewerblichen Haltbarkeitsgarantien eingeführt.

Mit der am 27.03.2024 wirksam gewordenen „Richtlinie zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel durch besseren Schutz gegen unlautere Praktiken und bessere Information“ („Empowering consumers for the green transition“, kurz „EmpCoRichtlinie“ genannt), wurden nicht nur strengere Anforderungen an die Verwendung umweltbezogener Werbeaussagen eingeführt (siehe hierzu MASCHE 1/2024). Die Richtlinie enthält auch neue Informationspflichten gegenüber Verbrauchern. Die Richtlinie muss bis 27. März 2026 in nationales Recht überführt werden und gilt dann ab 27. September 2026 auch für die Verwendung standardisierter Mitteilungen zu Gewährleistungsrechten und Haltbarkeitsgarantien.

 

Informationspflicht zum gesetzlichen Gewährleistungsrecht

Die Informationspflicht über „das Bestehen eines gesetzlichen Gewährleistungsrechts für Waren und seine wichtigsten Elemente, einschließlich der Mindestdauer von zwei Jahren“, hat „in hervorgehobener Weise und unter Verwendung einer in der Richtlinie genannten harmonisierten Mitteilung“ zu erfolgen. Die Kommission hat mit EU-Durchführungsverordnung vom 27. September 2025 die Gestaltung und den Inhalt dieser harmonisierten Mitteilung genau festgelegt. Hiernach muss die folgende Mitteilung von Händlern in stationären Geschäften und im Online-Handel im B2C-Bereich ab dem 27. September 2026 verwendet werden: Im stationären Handel kann diese Mitteilung auf einem Plakat in auffälliger Weise an einer Wand im Geschäft, neben dem Kassenschalter angebracht werden, im Online-Handel als allgemeine Erinnerung auf der Webseite des Unternehmens.

 

Informationspflicht zur gewerblichen Haltbarkeitsgarantie

Soweit der Hersteller dem Verbraucher darüber hinaus eine gewerbliche Haltbarkeitsgarantie für die gesamte Ware ohne zusätzliche Kosten und mit einer Dauer von mehr als zwei Jahren gewährt, muss diese Information ebenfalls ab dem 27. September 2026 in hervorgehobener Weise unter Verwendung einer harmonisierten Kennzeichnung erfolgen:

Bei der Mitteilung zur Haltbarkeitsgarantie sind die Buchstaben XX (siehe VI) durch die entsprechende Dauer der vom Hersteller gewährten gewerblichen Haltbarkeitsgarantie in Jahren zu ersetzen. Die Worte Brand/Trademark (siehe VII) sind durch den Namen des Herstellers, der die Haltbarkeitsgarantie gewährt, zu ersetzen, die Worte Model identifier durch die Modellkennung, für die die Haltbarkeitsgarantie gewährt wird.

Im stationären Handel muss diese Mitteilung gut sichtbar auf der Verpackung bzw. auf dem Produkt oder am Warenregal angebracht werden und mindestens 95x100mm groß sein. Im Online-Handel muss sie neben der Ware abgebildet werden. Eine Übergangsregelung für Lagerware ist nicht vorgesehen.

 

Kontakt:

RA Kai-Uwe Götz
Syndikusrechtsanwalt
Gesamtmasche
goetz@gesamtmasche.de