Neues Bürokratiemonster: Die EU-Verpackungsverordnung

Neues Bürokratiemonster: Die EU-Verpackungsverordnung

Mit der neuen EU-Verpackungsverordnung PPWR wird sich ab 12.08.2026 das Verpackungsrecht in der EU grundlegend ändern. Auch auf die Textil- und Bekleidungsindustrie kommen umfassende Neuregelungen zu.

Erleichterungen wie ein EU-weites Verpackungsregister mit einheitlicher Beitragsstelle wird es nach der Neuregulierung nicht geben. Wie bisher wird die entsprechende Registrierung und die Entrichtung von Lizenzbeiträgen in den einzelnen Mitgliedsländern vorgenommen werden müssen. Zusätzlich ist die Benennung von Bevollmächtigten in anderen Mitgliedsstaaten verpflichtend. Daneben sind Änderungen bei der Registrierung und Lizenzierung von Verpackungen und auch ein neues – zumindest EU-einheitliches – Kennzeichnungs- und Konformitätsverfahren zu berücksichtigen. Die PPWR umfasst alle Arten von Verpackungen, also Service-, Verkaufs-, Um- und Transportverpackungen, sowohl im B2C- als auch im B2B-Bereich. Dabei gelten neben üblichen Verpackungen wie Kartonagen und Folien  auch Kleiderbügel, die mit einem 1Kleidungsstück verkauft werden, als Verpackung oder Etiketten, die am Produkt befestigt sind. Hinsichtlich der Pflichten der einzelnen Wirtschaftsakteure unterscheidet die PPWR  i insbesondere zwischen „Erzeugern“, „Importeuren“, „Herstellern“ sowie den „Vertreibern“, wobei die Erzeuger- bzw. Importeureigenschaft mit der des Herstellers auch zusammenfallen kann.

Erzeuger und Importeure 

Erzeuger sind die Wirtschaftsakteure, die Verpackungen oder verpackte Produkte herstellen oder unter ihrem eigenen Namen/Marke entwickeln oder herstellen lassen. Nur bei Kleinstunternehmen gilt, dass Erzeuger  derjenige ist, der die Verpackung liefert, wenn beide Unternehmen im selben Mitgliedsstaat ansässig sind. Importeure sind diejenigen, die Verpackungen aus einem Drittland, befüllt oder unbefüllt, in Verkehr bringen.  Erzeuger und Importeure haben neue Gestaltungs-, Konzeptions-, Kennzeichnungs- sowie Dokumentationsvorgaben für Verpackungen zu beachten. Die von ihnen in Verkehr gebrachten Verpackungen müssen bspw.  Mindestanforderungen an die Recyclingfähigkeit und Verpackungsminimierung (erst ab 2030) und Beschränkungen an Gefahrstoffen (schon ab 12.08.2026) erfüllen. Die Kennzeichnungspflichten sehen u.a. Vorgaben 
zur Identität des Erzeugers/Importeurs (schon ab 12.08.2026) und andererseits zur Materialzusammensetzung und Recyclebarkeit (erst ab 2028) vor.

Hersteller

Hersteller ist insbesondere jeder Erzeuger, Importeur oder Vertreiber, der in einem Mitgliedsstaat niedergelassen ist und dort Transport- oder Serviceverpackungen oder in Verkaufs- oder Umverpackungen verpackte Produkte durch erstmalige Abgabe erstmals bereit. Hersteller haben insbesondere die erweiterte Herstellerverantwortung in Form der Verpackungsregistrierung und -lizenzierung. Vertreiber Vertreiber, die Verpackungen an andere  abgeben, ohne Erzeuger oder Importeur zu sein, haben zuvor zu prüfen, dass der verpackungsrechtliche Hersteller im Sitzland des Vertreibers ordnungsgemäß registriert ist und die Verpackungen vollständig und korrekt
gekennzeichnet sind. 

Konformitätsverfahren

Erstmalig wird für Verpackungen ein Konformitätsbewertungsverfahren eingeführt. Erzeuger haben vor dem Inverkehrbringen von Verpackungen ab dem 12.08.2026 (zunächst nur für Stoffe in Verpackungen) das  Bewertungsverfahren nach Anhang VII der Verordnung durchzuführen und damit die Einhaltung verschiedener Design- und Kennzeichnungspflichten zu bewerten und zu dokumentieren. Zum Abschluss des  Bewertungsverfahrens ist eine EU-Konformitätserklärung für die Verpackung gemäß Anhang VIII auszustellen und auf Verlangen Behörden zur Kontrolle vorzulegen. Importeure haben vor dem Inverkehrbringen u. a. sicherzustellen, dass die Konformitätsbewertung vom Erzeuger vorgenommen wurde und Verpackungen entsprechend gekennzeichnet sind. 

Bevollmächtigtenpflicht in jedem Mitgliedstaat 

Hersteller (Importeure, Online-Händler und Marktplatz-Verkäufer), die verpackte Produkte in andere EU-Mitgliedstaat verkaufen, in denen sie keine eigene Niederlassung besitzen, müssen in jedem dieser Mitgliedsstaaten einen Bevollmächtigten mittels schriftlicher Vollmacht benennen. Dieser Bevollmächtigte muss u. a. die Registrierung, Lizenzierung, und Mengenmeldungen im jeweiligen Mitgliedsstaat übernehmen. Eine solche  Bevollmächtigtenpflicht gilt aktuell schon z. B. in Österreich oder Spanien. Unternehmen werden nach der neuen PPWR bei allen anfallenden Verpackungen demnach zunächst prüfen müssen, welche Rolle sie als  Wirtschaftsakteur bezüglich der verschiedenen Verpackungen einnehmen (Erzeuger, Importeur, Hersteller oder Vertreiber), um dann die daraus folgenden Pflichten abzuleiten. In ihrer Rolle als Hersteller müssen sie in allen Mitgliedstaaten, in die sie verpackte Produkte verkaufen, auch jeweils einen Bevollmächtigten bestellen.

Kontakt: RA Kai-Uwe Götz, goetz@gesamtmasche.de