Novelliertes Produktsicherheitsgesetz in Kraft Bild: © Gerd Altmann – pixabay.com

Novelliertes Produktsicherheitsgesetz in Kraft

Am 19. Februar 2026 ist das novellierte Produktsicherheitsgesetz in Kraft getreten. Mit ihm wird die neue EU-Produktsicherheits­verordnung umgesetzt. Firmen sollten prüfen, ob Handlungsbedarf besteht.

Am 19. Februar 2026 ist das novellierte Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) – einschließlich der Umsetzung der neuen Allgemeinen EU-Produktsicherheitsverordnung (EU) 2023/988 (GPSR) – in Deutschland in Kraft getreten. Die entsprechende Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt erfolgte am 5. Februar 2026. Damit werden neue gesetzliche Sanktions- und Durchführungsbestimmungen verbindlich und durch die Behörden durchsetzbar.

Die GPSR war bereits seit dem 13. Dezember 2024 unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten anwendbar und hat die bisherige Produktsicherheits­richtlinie (2001/95/EG) abgelöst. Durch die nationale ProdSG-Novelle werden nun ergänzende, umsetzungsrelevante Regelungen – insbesondere Bußgeldtatbestände, Straftatbestände und nationale Durchsetzungsmechanismen – festgeschrieben. Das bedeutet für die Praxis: Marktüberwachungsbehörden können Verstöße jetzt unmittelbar sanktionieren. Unternehmen sollten dies als Anlass nutzen, ihre Produkt- und Kennzeichnungspflichten zu überprüfen und Rechtsrisiken zu minimieren.

Kennzeichnung: Anbringung grundsätzlich am Produkt

Für Textil- und Bekleidungsunternehmen ist die Produktkennzeichnung ein naheliegendes Prüfungsfeld. Die GPSR verlangt u. a.:

  • ein eindeutiges Identifikationsmerkmal (z. B. Typen-, Chargen- oder Seriennummer),

  • Name und Postanschrift des Herstellers bzw. Importeurs,

  • eine elektronische Adresse (E-Mail oder Internetadresse mit direkter Kontaktmöglichkeit).

Wichtig ist: Diese Angaben müssen grundsätzlich am Produkt selbst angebracht werden. Nur wenn eine Anbringung aufgrund der Größe oder Beschaffenheit technisch nicht möglich ist, dürfen die Informationen ausnahmsweise auf der Verpackung oder in einem Begleitdokument erfolgen. Verpackung und Produkt sind also nicht gleichrangig. Bei vielen Bekleidungsstücken und Haus-/Heimtextilien ist eine dauerhafte Anbringung (z. B. eingenähtes Etikett) möglich. Die ausschließliche Kennzeichnung auf Hangtags oder Polybags erfordert eine entsprechende Begründung.

Online-Verkauf: Pflichtangaben bereits im Angebot

Pflichtangaben (Herstellerangabe, Kontaktadresse, sicherheitsrelevante Hinweise sowie eine eindeutige Produktidentifikation, z. B. Artikel- oder Modellnummer) müssen bereits im konkreten Online-Angebot selbst stehen, also vor Vertragsschluss sichtbar sein – nicht erst auf dem gelieferten Produkt. Die Angaben müssen im Onlineshop oder auf Marktplätzen bei der Produktdarstellung erscheinen.

Weitere zentrale Pflichten: Risikoanalyse und Produktdokumentation

Neben der Kennzeichnung bestehen weitergehende Herstellerpflichten, insbesondere:

  • Risikoanalyse: Vor dem Inverkehrbringen ist eine systematische Bewertung möglicher Produktrisiken durchzuführen und zu dokumentieren.

  • Technische Dokumentation (Produktakte): Diese muss u. a. Produktbeschreibung, Risikoanalyse, angewandte Normen sowie Prüf- und Sicherheitsnachweise enthalten und den Marktüberwachungsbehörden auf Verlangen vorgelegt werden.

Fehlende oder unzureichende Dokumentation kann ebenso sanktioniert werden wie Kennzeichnungsverstöße.

Mit der nationalen Inkraftsetzung ist die Neuregelung nun voll durchsetzbar. Unternehmen sollten Etiketten, Online-Darstellungen sowie Risikoanalyse und Produktdokumentation zeitnah überprüfen, um Bußgelder, Vertriebsbeschränkungen oder Rückrufe zu vermeiden.

Eine Euratex-Initiative, Textilien aufgrund der bestehenden Textilkennzeichnungsverordnung als gesondert regulierte Produktgruppe einzustufen, blieb bislang ohne Erfolg. Die GPSR gilt daher uneingeschränkt auch für Textilprodukte.