Hier die überarbeitete Webversion (ca. 2.000 Zeichen) mit klarerer Einordnung der rechtlichen Hürden:
Der Supreme Court der Vereinigten Staaten hat die verhängten Zusatzzölle auf Basis des International Emergency Economic Powers Act (IEEPA) für rechtswidrig erklärt. Damit entfällt die Rechtsgrundlage für zahlreiche länderspezifische Sonderzölle. Unberührt bleiben jedoch andere Instrumente wie die China-Zölle nach Section 301 oder sektorale Maßnahmen nach Section 232. Zudem reagierte das Weiße Haus umgehend mit einem pauschalen Importzoll von 15 Prozent auf Grundlage von Section 122 des Trade Act von 1974. Für EU-Exporte ergibt sich kurzfristig daher kaum Entlastung – wohl aber für Exporte mit anderen Ursprüngen, für die bislang weitaus höhere Zölle zu entrichten waren. Zudem besteht die Chance auf Rückzahlung der unrechtmäßig erhobenen Zölle.
Was heißt das für die deutsche Textil- und Modebranche?
Für die deutsche Textil- und Modeindustrie bleibt das US-Geschäft anspruchsvoll: Das Zollniveau bleibt hoch, die Unsicherheit über die weitere handelspolitische Entwicklung ebenfalls. Positiv ist jedoch: Die Möglichkeit, Zölle im Eilverfahren über Notstandsrecht einzuführen, wurde deutlich eingeschränkt. Das erhöht die rechtsstaatliche Kontrolle und verlangsamt künftige Eskalationen. An eine Rückerstattung der Zölle ist für viele exportierende Mittelständler leider kaum zu denken: Wer keine eigene Niederlassung in den USA besitzt, die den Import abwickeln kann, überlässt die Verzollung dem US-Kunden. Je nach Vertrag oder Lieferbeziehung dürften sich viele Lieferanten mit ihren Kunden den Zoll „geteilt“ oder diesen sogar ganz übernommen haben. Als Exporteure dürfen sie es nun schwer haben, Ansprüche durchzusetzen.
Chancen durch den Rechtsweg: realistisch, aber nicht einfach
Neben den Auswirkungen auf die künftige Zollpolitik ist die Frage möglicher Rückerstattungen bereits gezahlter IEEPA-Zölle relevant. Der Supreme Court hat diese Entscheidung an untere Gerichte verwiesen. Eine Rückzahlung ist möglich, aber keineswegs automatisch. Verfahren in den USA sind komplex, kostenintensiv und können sich über Jahre hinziehen. Konkret bedeutet das für betroffene Firmen: Sie müssen prüfen, ob sie IEEPA-Zölle gezahlt haben, und alle Zollbescheide und Zahlungsnachweise sichern. Sie müssen fristwahrende Rechtsmittel in den USA einlegen und spezialisierte US-Zollrechtsexperten mandatieren – die derzeit vermutlich international stark nachgefragt sind. Ein klassisches „Sammelverfahren“ nach deutschem Muster, oder wie aus dem US-Verbraucherschutzrecht oder -Wettbewerbsrecht bekannt, existiert im US-Zollrecht nicht. Möglich sind jedoch koordinierte Klagen mehrerer Unternehmen oder die Beteiligung an bestehenden Verfahren vor dem U.S. Court of International Trade. Dafür müssen Unternehmen ihre individuelle Betroffenheit nachweisen, aktiv einer Klage beitreten oder selbst klagen.
Der Rechtsweg eröffnet also Chancen auf erhebliche Rückforderungen, ist jedoch auch mit erheblichem Aufwand verbunden. Unternehmen mit starkem US-Export sollten prüfen, ob sich eine Verfahrensbeteiligung wirtschaftlich und strategisch lohnt. Wichtig dabei ist auch: Eine Branchenkoordination z. B. über Verbände kann helfen, Kosten zu bündeln und strategisch vorzugehen, ersetzt jedoch keine individuelle Klagebefugnis.
Europäische Dimension
Parallel dürfte Brüssel nun prüfen, ob und inwieweit die EU-Kommission handelspolitisch oder WTO-rechtlich aktiv wird. Die Koordination mit den verbandlichen Vertretungen auf EU-Ebene wird für die Branche daher zentral sein.
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