Bundesrat billigt Geschäftsgeheimnisgesetz

Bundesrat billigt Geschäftsgeheimnisgesetz
Wesentliche Neuerungen bringt das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) beim Begriff des Geschäftsgeheimnisses selber, der ausdrücklichen Erlaubnis von Reverse Engineering und dem weitergehenden Schutz von Whistleblowern. ...

Nach der Billigung durch den Bundesrat wird das Gesetz dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet und anschließend im Bundesgesetzblatt verkündet. Es soll am Tag darauf in Kraft treten. Bislang war der Schutz von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen im Wettbewerbsrecht (UWG) verankert. Dabei wurde als Geschäfts- und Betriebsgeheimnis jede Tatsache verstanden, die nicht offenkundig, sondern nur einem eng begrenzten Personenkreis bekannt war und nach dem Willen des Betriebsinhabers aufgrund eines berechtigten wirtschaftlichen Interesses geheim gehalten werden sollte. Statt auf den Geheimhaltungswillen des Inhabers kommt es nunmehr primär auf objektive Maßnahmen zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen und ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung an.

Nach dem GeschGehG ist ein Geschäftsgeheimnis eine Information,
• die weder insgesamt noch in der genauen Anordnung und Zusammensetzung ihrer Bestandteile den Personen in den Kreisen, die üblicherweise mit dieser Art von Informationen umgehen, allgemein bekannt oder ohne weiteres zugänglich ist und daher von wirtschaftlichen Wert ist,
• die Gegenstand von den Umständen nach angemessenen Geheimhaltungs-maßnahmen durch ihren rechtmäßigen Inhaber ist und
• bei der ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung besteht.

Zukünftig ist es demnach erforderlich, dass das Geschäftsgeheimnis Gegenstand von angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen ist. Auf den Geheimhaltungswillen kommt es damit nicht mehr entscheidend an. Für den straf- und wettbewerbsrechtlichen Schutz von Geschäftsgeheimnissen ist jetzt von wesentlicher Bedeutung, dass der Geheimnisinhaber darlegen kann, welche Maßnahmen wie etwa Passwörter, IT-Sicherheitsmaßnahmen, lückenlose arbeitsvertragliche Verpflichtungen der Mitarbeiter zur Geheimhaltung, Vertraulichkeitsvereinbarung mit Geschäftspartnern, räumliche Zugangssicherungen etc. zum Schutz getroffen wurden.

Ausdrücklich erlaubt ist ein Beobachten, Untersuchen, Rückbauen oder Testen von Produkten oder Gegenständen, die öffentlich verfügbar gemacht wurden oder sich im rechtmäßigen Besitz des Untersuchenden befinden. Dieses Reverse Engineering soll – bis zur Grenze bestehender gewerblicher Schutzrechte wie Patent- oder Designrechte – den technischen Fortschritt durch Produktbeobachtung und -rückbau fördern. Insbesondere im Umgang mit Prototypen und Musterstücken werden Unternehmen daher in Zukunft sehr sorgfältig darauf achten müssen, ob, wem und in welchem Umfang sie diese zur Verfügung stellen.

Die Erlangung, Nutzung oder Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses ist zukünftig gerechtfertigt, wenn sie zur Aufdeckung einer rechtswidrigen Handlung oder eines beruflichen oder sonstigen Fehlverhaltens stattfindet und wenn die Erlangung, Nutzung oder Offenlegung geeignet ist, das allgemeine öffentliche Interesse zu schützen. Dieser Schutz von Whistleblowern ist durch den Begriff des „sonstigen Fehlverhaltens“ sehr weit gefasst. Es wird deshalb von entscheidender Bedeutung sein den Mitarbeitern alternative Möglichkeiten zur Meldung von Fehlverhalten anzubieten, damit sich diese nicht an Dritte werden. Hierzu gehört insbesondere auch eine interne Whistleblowing-Hotline. Dies auch vor dem Hintergrund der geplanten EU-Whistleblower-Richtlinie, die zukünftig interne Whistleblowing-Hotlines bzw. Hinweisgebersysteme ohnehin schon bei Unternehmen ab 50 Beschäftigten verpflichtend vorsieht.

Bild: © Bernd Kasper – pixelio.de
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