Nationales PFAS-Verbot in Frankreich: Vorgriff auf EU-Regulierung Bild ©: D. Koi - unsplash.com

Nationales PFAS-Verbot in Frankreich: Vorgriff auf EU-Regulierung

Mit seinem nationalen PFAS-Verbot setzt Frankreich bevorstehende EU-Regulierung vorzeitig um. Schon ab dem nächsten Jahr dürfen PFAS-haltige Waren nicht mehr verkauft werden - mit wenigen Ausnahmen.

Frankreich hat mit dem Durchführungsdekret Nr. 2025-1376 vom 28. Dezember 2025 ein nationales PFAS-Verbot konkretisiert und damit frühzeitig eine umfassende Regulierung auf nationaler Ebene umgesetzt. Das Dekret trat am 1. Januar 2026 in Kraft und konkretisiert die bereits im Umweltgesetzbuch verankerten Verbote, insbesondere im Hinblick auf Definitionen, Ausnahmen, Grenzwerte und Übergangsregelungen.

Décret n° 2025-1376 du 28 décembre 2025 relatif à la prévention des risques résultant de l’exposition aux substances perfluoroalkylées et polyfluoroalkylées (PFAS). Zum Gesetzestext (Légifrance).

Übergangsregelung bis Ende 2026

Für PFAS-haltige Produkte, die vor dem 1. Januar 2026 hergestellt wurden, gilt eine Übergangsfrist von zwölf Monaten. Diese dürfen noch bis zum 31. Dezember 2026 in Verkehr gebracht oder exportiert werden. Nach Ablauf dieser Frist ist sowohl die Vermarktung als auch die Ausfuhr entsprechender Produkte untersagt. Damit schafft Frankreich bereits vor einer möglichen EU-weiten Regelung klare und verbindliche Fristen.

Breiter Anwendungsbereich

Das Dekret richtet sich insbesondere an Hersteller, Importeure, Exporteure und Inverkehrbringer. Der sachliche Geltungsbereich ist weit gefasst und umfasst unter anderem Textilien, Schuhe, kosmetische Produkte, Skiwachse sowie Imprägnier- und Re-Imprägniermittel. Damit werden zentrale Konsumgüterbereiche ebenso erfasst wie spezialisierte Anwendungen.

Weitreichende PFAS-Definition

PFAS werden im Dekret breit definiert (Stoffe, die mindestens ein vollständig fluoriertes CF₃- oder CF₂-Kohlenstoffatom enthalten, sofern daran keine Wasserstoff-, Chlor-, Brom- oder Iodatome gebunden sind). Zugleich wird der Begriff des Inverkehrbringens weit ausgelegt: Bereits das erstmalige Bereitstellen für Dritte – unabhängig von einer Gegenleistung – gilt als Inverkehrbringen. Auch die Einfuhr wird ausdrücklich gleichgestellt.

Ausnahmen für sicherheits- und industriebezogene Anwendungen

Das Dekret enthält eine abschließende Liste von Ausnahmen vom Verbot. Diese betreffen insbesondere Anwendungen, bei denen derzeit keine geeigneten Alternativen verfügbar sind oder sicherheitsrelevante Anforderungen bestehen. Hierzu zählen unter anderem:

  • Persönliche Schutzausrüstungen (PSA) sowie Ausrüstung für Streitkräfte, innere Sicherheit und Zivilschutz
  • Imprägniermittel zur Nachbehandlung entsprechender PSA
  • technische Textilien für industrielle Anwendungen
  • militärische Systeme sowie Anwendungen unter CBRN-Bedingungen
  • Hygiene- und medizinische Textilien
  • Bekleidung und Schuhe mit mindestens 20 % Post-Consumer-Recyclinganteil (mit anteilig zulässigem PFAS-Restgehalt)

Ein Teil der Ausnahmen ist daran geknüpft, dass keine geeigneten Substitutionsmöglichkeiten verfügbar sind.

Grenzwerte und analytische Herausforderungen

Das Dekret legt differenzierte Grenzwerte für PFAS-Restgehalte fest:

  • 25 ppb für einzelne PFAS (gezielte Analytik, ohne Polymere)
  • 250 ppb für die Summe der PFAS (Summenanalytik, ohne Polymere)
  • 50 ppm für PFAS einschließlich Polymere

Zusätzlich gilt: Bei einem Gesamtfluorgehalt von über 50 mg F/kg kann ein Nachweis verlangt werden, ob dieser aus PFAS oder Nicht-PFAS-Substanzen stammt.

Die praktische Umsetzung dieser Vorgaben ist derzeit mit Unsicherheiten verbunden. Das Dekret enthält keine verbindlichen methodischen Vorgaben für die Analytik und lässt insbesondere offen, unter welchen Bedingungen Vorläufersubstanzen vor der Analyse abgebaut werden müssen. Damit hängt die konkrete Anwendung maßgeblich von der Vollzugspraxis der Behörden und der Vorgehensweise der Prüfinstitute ab.

Einordnung: Nationale Vorwegnahme europäischer Regulierung

Mit dem nationalen PFAS-Verbot geht Frankreich deutlich über den aktuellen Stand der EU-Regulierung hinaus und schafft bereits Fakten, während die Diskussion über eine umfassende PFAS-Beschränkung auf EU-Ebene noch läuft. Für Unternehmen bedeutet dies eine zusätzliche regulatorische Komplexität, da nationale und künftige europäische Vorgaben parallel zu berücksichtigen sind. Zugleich könnte das französische Vorgehen als Signal für weitere nationale Initiativen innerhalb der EU gewertet werden.