EU schafft Zölle auf US-Industriewaren ab
Mit der Verordnung (EU) 2026/1455 setzt die EU die im Sommer 2025 zwischen Brüssel und Washington vereinbarte politische Einigung nun zollrechtlich um. Für zahlreiche Industrieerzeugnisse mit Ursprung in den USA entfallen die Einfuhrzölle vollständig; für einzelne Agrarprodukte werden Zollkontingente eröffnet. Mit der Zollsenkung setzt die EU ihre Verpflichtungen aus dem sogenannten Turnberry-Deal um. Für Unternehmen gilt jedoch eine Besonderheit: Die Zollvergünstigungen beruhen vorerst nicht auf einem klassischen Freihandelsabkommen, sondern auf den Regeln des nichtpräferenziellen Ursprungs. Gleichzeitig bleibt offen, wann die USA ihren Teil der Vereinbarung vollständig umsetzen werden.
Besonderheit: Nichtpräferenzieller Ursprung entscheidet
Anders als bei klassischen Freihandelsvereinbarungen gibt es für Warenverkehre zwischen EU und USA bislang keine Präferenzursprungsregeln. Stattdessen richtet sich die Zollbegünstigung nach dem nichtpräferenziellen Ursprung gemäß Unionszollkodex. Importeure müssen daher nachweisen können, dass die Ware ihren nichtpräferenziellen Ursprung in den USA besitzt, und dass sie unmittelbar aus den USA eingeführt (oder während einer Durchfuhr zollamtlich überwacht und nicht verändert) wurde.
Ein standardisierter Ursprungsnachweis ist nicht vorgesehen. Zulässig sind sämtliche geeigneten Unterlagen, etwa Produktionsnachweise, Lieferanteninformationen, Transportdokumente oder Packlisten. Für die Inanspruchnahme der Zollpräferenz sind im ATLAS-Verfahren neue Unterlagencodes vorgesehen. Neben dem Ursprungsnachweis (TARIC-Code U190) ist auch der Nachweis der Direktbeförderung anzumelden.
Und was machen die USA?
Für europäische Exporteure ist die Umsetzung auf US-Seite bis dato nicht abgeschlossen. Zwar kamen die USA zunächst ihren Zusagen nach. Nach dem Urteil des US Supreme Court im Februar gegen die früheren „Reciprocal Tariffs“ erheben die USA derzeit jedoch einen befristeten Zusatzzoll von 10 % nach Section 122 auf Waren aus sämtlichen Ländern. Dieser Zoll läuft am 24. Juli 2026 aus. Ob anschließend automatisch die im Turnberry-Deal vereinbarte Zollregelung wieder greift oder ob es weiterer US-Rechtsakte bedarf, ist derzeit noch offen.
Bedeutung für Textil und Bekleidung
Für die deutsche Textil- und Bekleidungsindustrie ändert sich kurzfristig vor allem auf der Importseite etwas: US-Waren können nun unter den neuen Voraussetzungen zollfrei in die EU eingeführt werden. Auf der Exportseite besteht dagegen weiterhin Unsicherheit. Deutsche Textil- und Bekleidungsunternehmen zahlen bei Lieferungen in die USA derzeit grundsätzlich weiterhin den befristeten 10-%-Zusatzzoll zusätzlich zum jeweiligen US-MFN-Zollsatz. Erst wenn die USA den Turnberry-Deal vollständig umsetzen, gilt stattdessen die vereinbarte Zollregelung: Für viele Textil- und Bekleidungswaren läuft das auf eine Gesamtbelastung von 15 % hinaus (Turnberry-Obergrenze). Bekleidung mit MFN-Sätzen über 15 % gilt dann schlichtweg der Drittlandszoll – ohne weitere Zusatzbelastung. Damit wäre die Rechtslage planbarer als heute, und Textil- und Bekleidungsexporte mit Ursprung EU könnten in den meisten Fällen von niedrigeren Zöllen profitieren als heute. Von einem zollfreien Handel ist diese Lösung jedoch immer noch weit entfernt.
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