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Bürokratie im Unternehmensalltag

Vier aktuelle Beispiele zeigen, wo europäische Regulierung für Textil- und Modeunternehmen konkret Aufwand erzeugt.

Neue Register, Nachweise, Kennzeichnungen und Dokumentationspflichten: Vier aktuelle Beispiele zeigen, wo europäische Regulierung für Textil- und Modeunternehmen konkret Aufwand erzeugt.

 

PPWR

Heute investieren, morgen wieder umbauen

Die EU-Verpackungsverordnung bringt neue Registrierungs-, Melde- und EPR-Pflichten. Wer verpackte Waren direkt an Endkunden in einen anderen EU-Staat liefert, muss dort grundsätzlich einen EPR-Bevollmächtigten bestellen. Inzwischen will die Kommission diese Pflicht für EU-Unternehmen wieder aussetzen. Ähnlich bei der Kennzeichnung: Heute müssen Unternehmen nationale Sortierhinweise beachten, künftig soll ein einheitliches EU-System kommen. Dessen konkrete Vorgaben stehen aber noch nicht vollständig fest.

Für Unternehmen heißt das: Verträge abschließen, registrieren, IT und Prozesse anpassen, Verpackungen länderspezifisch gestalten – obwohl die nächste Umstellung bereits absehbar ist.

 

EmpCo

Wenn jedes „grüne“ Wort zum Rechtsstreit führen kann

Die Empowering-Consumers-Richtlinie soll Verbraucher vor irreführenden Umweltaussagen schützen. Seit Ende September schränkt die EmpCo allgemeine Umweltaussagen erheblich ein, Nachhaltigkeitssiegel müssen strengsten Anforderungen genügen und Unternehmen dürfen sich nicht mehr mit Aussagen über künftige Umweltleistungen aus dem Fenster lehnen.Für Textil- und Modeunternehmen heißt das: Website, Katalog, Verpackung, Hangtag und Produktkommunikation müssen überprüft werden. In Deutschland besonders heikel: Verstöße gegen das UWG können nicht nur von der Marktaufsicht, sondern auch von Wettbewerbern und Verbänden verfolgt werden.

Für Unternehmen heißt das: Wo früher Marketing und Produktinformation gefragt waren, braucht es zunehmend juristische Absicherung. Gerade für KMU wächst das Risiko, dass jede ungeprüfte Formulierung zum Compliance-Thema wird.

 

ESPR-Vernichtungsverbot

Dokumentation wird zum Selbstzweck

Seit 19. Juli 2026 dürfen große Unternehmen unverkaufte Bekleidung, Bekleidungsaccessoires und Schuhe grundsätzlich nicht mehr vernichten; mittlere Unternehmen folgen 2030. Aus dem Verbot entsteht ein neuer Compliance-Prozess. Ausnahmen, z. B. für beschädigte oder unsichere Ware, gibt es durchaus. Doch wer sie nutzt, muss dies fortan belegen und dokumentieren. Unternehmen müssen Unterlagen fünf Jahre aufbewahren, dazu kommen Veröffentlichungspflichten zu ausgesonderten unverkauften Produkten.

Für Unternehmen heißt das: Retouren und Restbestände müssen bewertet, Ausnahmen begründet und ihr weiterer Verbleib dokumentiert werden. Ein unverkäuflicher Restbestand wird dadurch auch nicht verkäuflich – er bekommt jetzt aber eine schöne Akte!

 

Textil-EPR

Ein Binnenmarkt, viele Registrierungen

Mit der novellierten Abfallrahmenrichtlinie wird die erweiterte Herstellerverantwortung für Textilien und Schuhe EU-weit verpflichtend. Hersteller sollen künftig die Kosten für Sammlung, Sortierung, Wiederverwendung und Verwertung ihrer Produkte mitfinanzieren. Bis spätestens 17. April 2028 müssen die Mitgliedstaaten entsprechende Systeme eingerichtet haben. Europäisch geregelt heißt aber noch lange nicht: ein europäisches System. Hersteller müssen sich in jedem Mitgliedstaat registrieren, in dem sie die betroffenen Produkte erstmals auf den Markt bringen. Nationale Systeme können zudem unterschiedlich ausgestaltet werden.

Für Unternehmen heißt das: Dasselbe Shirt, derselbe Binnenmarkt – aber je nach Absatzland Registrierung, Meldung und Beteiligung am jeweiligen EPR-System. Die Herstellerverantwortung wird zum bürokratischen Flickenteppich.