Die Europäische Kommission hat erste Teile des Abkommenstextes zum geplanten Freihandelsabkommen zwischen der EU und Indien veröffentlicht. Während zentrale Elemente wie Zollabbaupläne und produktspezifische Ursprungsregeln noch fehlen, zeichnen sich bereits wichtige Rahmenbedingungen für den Textil- und Bekleidungssektor ab.
Erleichterter Marktzugang
Die Zollabbaupläne des Abkommens sind bislang noch nicht veröffentlicht. Für den Textil- und Bekleidungsbereich wird jedoch vielfach davon ausgegangen, dass ein Zollabbau nach dem Prinzip „0:0 ab Tag 1“ vorgesehen ist, also ein unmittelbarer Wegfall der Zölle auf beiden Seiten. Sollte sich diese Erwartung bestätigen, würde dies schnelle Vorteile beim Marktzugang für indische Produkte auf dem EU-Markt ermöglichen. Gleichzeitig eröffnet sich europäischen Unternehmen ein riesiger Konsummarkt: 1,4 Milliarden Einwohner und eine schnell wachsende Mittelschicht treiben die Nachfrage an. Obwohl Indien selbst zu den weltweit größten Produzenten der Branche gehört, entstehen insbesondere im höherwertigen Segment sowie bei technischen und nachhaltigen Textilien neue Chancen für EU-Exporteure.
Verschiebung von Handelsströmen und drohende Asymmetrie
Ein unmittelbarer Zollabbau dürfte spürbare Auswirkungen auf bestehende Lieferketten und Handelsströme haben, da Indien für europäische Importeure im Wettbewerb mit anderen Beschaffungsmärkten an Attraktivität gewinnt. Damit dürften sich Beschaffungsstrukturen zugunsten indischer Anbieter verschieben. Der formale Zollabbau allein garantiert allerdings noch lange keinen ausgewogenen gegenseitigen Marktzugang. Unterschiedliche Marktstrukturen, Produktionskosten und regulatorische Rahmenbedingungen führen weiterhin zu asymmetrischen Wettbewerbsbedingungen. Für die europäische Textil- und Bekleidungsindustrie besteht daher die Gefahr, dass die Marktöffnung nicht zu einem gleichwertigen gegenseitigen Zugang führt, sondern die Wettbewerbsposition europäischer Hersteller zusätzlich unter Druck gerät.
Kommission kündigt Schutzmechanismen und enges Monitoring an
Die neuen Zusagen der Kommission entschärfen die Bedenken der Industrie nicht vollständig. Sie zeigen aber, dass Brüssel die Risiken des de facto asymmetrischen Marktzugangs im Textilsektor erkannt hat und die Umsetzung des Abkommens nicht ungesteuert laufen lassen will.
Silvia Jungbauer, Gesamtmasche e. V.
Laut einem Schreiben der Generaldirektion Handel an den europäischen Dachverband EURATEX will die EU-Kommission die Umsetzung des Abkommens für den Textil- und Bekleidungssektor eng begleiten. Genannt werden unter anderem eine verstärkte bilaterale Schutzklausel für bis zu 22 Jahre, die Möglichkeit zum Einsatz von Antidumping- und Antisubventionsmaßnahmen, ein Rapid Reaction Mechanism bei neuen handelshindernden Maßnahmen Indiens sowie ein spezielles Arbeitsgremium zu Konformitätsbewertung und indischen Quality Control Orders. Zudem soll die Umsetzung des Abkommens gemeinsam mit der Industrie über bestehende EU-Strukturen überwacht werden. Für EU-Unternehmen, die den indischen Markt erschließen wollen, verweist die Kommission auf Unterstützungsangebote des Enterprise Europe Network. Nach Angaben der Kommission entsprechen die verhandelten Ursprungsregeln im Textilbereich dem „von der EU bevorzugten Ansatz der doppelten Transformation“.
Wichtige Details stehen noch aus
Für viele zentrale Elemente des Abkommens – insbesondere die produktspezifischen Ursprungsregeln für Textilien und Bekleidung sowie die detaillierten Zollabbaupläne – steht die Veröffentlichung noch aus. Erst anhand der veröffentlichten Texten wird sich vollständig beurteilen lassen, wie sich das EU-Indien-Abkommen konkret auf Handelsbedingungen und Wettbewerbsstrukturen im Textil- und Bekleidungssektor auswirken wird.
Technischer Überblick: Hinweise zu den Ursprungsregeln
Einen Überblick über die bereits bekannten technischen Details der Präferenzursprungsregeln im EU-Indien-Abkommen finden Sie im Mitgliederbereich.
Kontakt: Silvia Jungbauer, jungbauer@gesamtmasche.de
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