EU–MERCOSUR: Anwendung des Interimsabkommens ab 1. Mai

EU–MERCOSUR: Anwendung des Interimsabkommens ab 1. Mai

Mit dem Start des Interims-Handelsabkommens zwischen der EU und den MERCOSUR-Staaten gewinnt die praktische Anwendung an Bedeutung. Aktuelle Veröffentlichungen der Zollverwaltung liefern Klarstellungen.

Seit dem Start des Interims-Handelsabkommens zwischen der EU und den MERCOSUR-Staaten gewinnt die praktische Anwendung für Unternehmen zunehmend an Bedeutung. Aktuelle Veröffentlichungen der Zollverwaltung liefern nun weitere Klarstellungen – insbesondere zu den Ursprungsregeln, die für die Inanspruchnahme von Zollpräferenzen entscheidend sind.

Leitfaden der EU-Kommission – erste Interpretationshilfe, aber nicht rechtsverbindlich

Die EU-Kommission hat Anfang Mai 2026 einen Leitfaden (Guidance on the ITA / Guidance Document on rules of origin) veröffentlicht. Dieser dient als praxisorientierte Unterstützung bei der Auslegung der Ursprungsregeln. Wichtig ist jedoch: Der Leitfaden ist nicht rechtsverbindlich und muss stets im Zusammenhang mit dem Interimsabkommen selbst gelesen werden.

Präferenznachweis: Erklärung zum Ursprung – aber bei der Einfuhr noch „Ursprungszeugnisse“

Zentral für Unternehmen ist die Frage, wie der Präferenznachweis zu erbringen ist. Grundlage hierfür ist Artikel 3.17 des Abkommens. Für EU-Ausführer gilt: Die Ursprungserklärung erfolgt grundsätzlich nach dem Muster in Anhang 3-C des Abkommens. Damit bestätigt der Exporteur eigenständig den präferenziellen Ursprung der Ware.

Bei der Einfuhr in die EU bestehen aktuell unterschiedliche Verfahren je nach Partnerland:

  • Für Argentinien, Brasilien und Uruguay können sowohl Ursprungserklärungen (Anhang 3-C) als auch Ursprungszeugnisse (Anhang 3-D) verwendet werden.
  • Paraguay nutzt während eines Übergangszeitraums von fünf Jahren ausschließlich Ursprungszeugnisse nach Anhang 3-D.

Interne Abläufe jetzt anpassen

Diese Differenzierung ist insbesondere für die betriebliche Praxis relevant, da sie unmittelbare Auswirkungen auf Dokumentationsprozesse und interne Abläufe hat. Auch wenn das System perspektivisch stärker auf Ursprungserklärungen ausgerichtet ist, zeigt sich aktuell noch eine parallele Nutzung beider Nachweisformen.

Das Abkommen bietet erhebliche Chancen für den Warenverkehr, erfordert jedoch zugleich eine sorgfältige Umsetzung der komplexen Ursprungsregeln. Unternehmen sollten ihre Prozesse frühzeitig anpassen und sicherstellen, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung korrekter Ursprungserklärungen erfüllt sind. Fehlerhafte Nachweise können zum Verlust von Zollpräferenzen und damit zu erheblichen Mehrkosten führen.

GESAMTMASCHE hat im Vorfeld über den Start des Abkommens und seine grundlegenden Auswirkungen berichtet. Weiterführende Informationen finden Sie z. B. in unseren Beiträgen zum Beginn des EU-MERCOSUR-Abkommens ab 1. Mai sowie zum MERCOSUR-Abkommen vorläufig am Start auf unserer Website.

Veranstaltungshinweis: Beim Online-Seminar „Neue Freihandelsabkommen und Zollvorteile“ nutzen am 7. Juli 2026 können Sie sich über die wichtigsten Eckpunkte der neuen Freihandelsabkommen mit den MERCOSUR-Staaten sowie mit Indien und Indonesien informieren.