Die EU hat ihre Zollzugeständnisse gegenüber den USA am 20. Mai 2026 formal beschlossen (siehe Pressemitteilung). Die USA haben jedoch noch keine Regelung getroffen, welche Maßnahmen sie nach dem Auslaufen der Section-122-Zölle Ende Juli 2026 ergreifen will. Für die europäische Textil- und Bekleidungsindustrie bleibt die Lage damit weiterhin offen. Eine Verlängerung der Section-122-Zölle gilt als unwahrscheinlich. Gleichzeitig arbeitet Washington bereits an neuen – dauerhaften – Schutzmaßnahmen.
Section 122 läuft voraussichtlich aus
Zwischen August 2025 und Februar 2026 galt für den Großteil der EU-Waren in den USA faktisch ein Zollniveau von 15 Prozent. Grundlage hierfür waren die sogenannten IEEPA-Zölle der Trump-Regierung und ein entsprechender „Deal“ mit der EU. Nachdem der US Supreme Court diese Rechtsgrundlage im Februar 2026 verwarf, mussten die USA die entsprechenden Maßnahmen beenden.
Als Übergangslösung führte die US-Regierung auf Basis von Section 122 des Trade Act 1974 einen zusätzlichen Importzuschlag von 10 Prozent ein. Dieser gilt seit dem 24. Februar 2026 zusätzlich zum regulären MFN-Zollsatz. Für die Textil- und Bekleidungsbranche bedeutet dies derzeit erhebliche Mehrkosten. Gerade Produkte mit ohnehin hohen US-Zollsätzen werden durch die zusätzlichen 10 Prozent besonders belastet.
Section 122 ist gesetzlich allerdings auf maximal 150 Tage begrenzt und läuft daher voraussichtlich am 24. Juli 2026 automatisch aus. Eine Verlängerung wäre nur mit Zustimmung des US-Kongresses möglich und gilt angesichts der aktuellen politischen Lage als wenig wahrscheinlich. Zusätzlich steht die Regelung juristisch unter Druck, nachdem das Court of International Trade die Maßnahmen bereits in erster Instanz für unzulässig erklärt hat.
Rückkehr zum MFN-System oder neue Schutzzölle?
Sollten die USA keine neuen Schutzmaßnahmen einführen, würde für EU-Waren grundsätzlich wieder lediglich der reguläre US-MFN-Zoll gelten. Das wäre für die Textil- und Bekleidungsbranche sicher attraktiver als die „15-Prozent-Politik“. In diesem Fall hätte die EU ihre Industriezölle gegenüber den USA weitgehend auf null reduziert, während die USA im Bereich normaler Verbraucherprodukte faktisch zum regulären MFN-System zurückkehren würden.
Die frühere „15-Prozent-Politik“ gegenüber der EU wäre für die Textil- und Bekleidungsbranche nur dann noch interessant, wenn die USA neue zusätzliche Schutzzölle auf Textilien und Bekleidung aus anderen Ländern einführen würden.
Neue Dauerschutzzölle in Vorbereitung
Vor dem Auslaufen der Section-122-Zölle, die nach dem Gießkannenprinzip funktionieren, arbeitet die US-Regierung bereits an neuen dauerhafte Schutzmaßnahmen. Im Mittelpunkt stehen dabei neue Maßnahmen nach Section 301 und Section 232 des US-Handelsrechts. Anders als die zeitlich begrenzten Section-122-Zölle können diese Maßnahmen dauerhaft und ohne Zustimmung des Kongresses eingeführt werden.
Section 301 richtet sich gegen angeblich unfaire Handelspraktiken und wurde bislang vor allem gegen China eingesetzt. Die derzeit laufenden Untersuchungen des US-Handelsbeauftragten USTR beziehen jedoch ausdrücklich auch weitere Länder und Branchen mit ein. Section 232 erlaubt Zölle aus Gründen der nationalen Sicherheit und wird bereits heute etwa bei Stahl und Aluminium angewandt.
Es ist daher damit zu rechnen, dass die derzeitigen pauschalen 10-Prozent-Zölle mittelfristig durch gezieltere sektorale und länderspezifische Schutzmaßnahmen ersetzt werden könnten. Inwieweit hiervon künftig auch Textilien und Bekleidung betroffen sein können, ist noch offen.
China bleibt Sonderfall
Unabhängig von möglichen EU-US-Erleichterungen bleiben Waren chinesischen Ursprungs weiterhin von zusätzlichen US-Sonderzöllen betroffen.
Für Textilien und Bekleidung fallen zusätzlich zum MFN-Zoll 7,5 Prozent Section-301-Zoll für chinesische Waren sowie weitere 10 Prozent Section-122-Zoll an. Die Gesamtbelastung beträgt damit aktuell 34,4 Prozent.
Für die Textil- und Bekleidungsindustrie gewinnt damit die Frage des Warenursprungs weiter an Bedeutung, da mögliche künftige Erleichterungen ausschließlich für Waren mit EU-Ursprung gelten würden.
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