EU verabschiedet Richtlinie gegen Greenwashing

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EU verabschiedet Richtlinie gegen Greenwashing
Damit gelten für Unternehmen künftig strenge Anforderungen an die Verwendung umweltbezogener Werbeaussagen gelten. Unternehmenseigene, selbst entwickelter Nachhaltigkeitslabel werden nicht mehr möglich sein.

Mit Umsetzung der Richtlinie werden für Unternehmen künftig strenge Anforderungen an die Verwendung umweltbezogener Werbeaussagen gelten. Die Verwendung unternehmenseigener selbst entwickelter Nachhaltigkeitslabel wird nicht mehr möglich sein.

Mit der „Richtlinie zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel durch besseren Schutz gegen unlautere Praktiken und bessere Information“ („Empowering consumers for the green transition“, kurz „EmpCo“ oder Greenwashing-Richtlinie) will die EU die Verbraucher vor irreführenden Marketingpraktiken im Bereich der Nachhaltigkeitswerbung schützen und für transparentere Kaufentscheidungen sorgen. Auf die EmpCo-Richtlinie wird noch die sog. „Green-Claims“-Richtlinie folgen. Diese wird derzeit allerdings noch auf der Ebene des EU-Parlamentes und des Rates verhandelt.

Verwendung von Nachhaltigkeitssiegeln

Von besonderer Bedeutung für Unternehmen wird die Aufnahme neuer Tatbestände in die sog. „schwarze Liste“ der per se verbotenen Geschäftspraktiken. Das Anbringen eines Nachhaltigkeitssiegels, das nicht auf einem Zertifizierungssystem beruht oder nicht von staatlichen Stellen festgesetzt wurde, wird nicht mehr zulässig sein. Die Verwendung eigener intern entwickelter Nachhaltigkeitssiegel ist daher in Zukunft ausgeschlossen.

Angaben zur Klimaneutralität

Weiterhin wird es künftig immer unzulässig sein, auf Grundlage einer Kompensation von Treibhausgasemissionen zu behaupten, ein Produkt habe hinsichtlich der Treibhausgasemissionen neutrale, verringerte oder positive Auswirkungen auf die Umwelt. Angaben wie beispielsweise „klimaneutral“, „zertifiziert CO2- neutral“, „CO2-positiv“, „mit Klimaausgleich“, „klimaschonend“, oder „mit reduziertem CO2-Fußabdruck“ sollen nach dem Erwägungsgrund (12) der Richtlinie nur zulässig sein, wenn sie auf den tatsächlichen Auswirkungen des Lebenszyklus des betreffenden Produkts beruhen und sich nicht auf die Kompensation von Treibhausgasemissionen außerhalb der Wertschöpfungskette des Produkts beziehen, da Ersteres und Letzteres nicht gleichwertig seien. Da der Werbung mit Klimaneutralität meist Kompensationsmaßnahmen außerhalb der Wertschöpfungskette zugrunde liegen, dürfte durch dieses Verbot zukünftig eine produktbezogene Werbung mit Klimaneutralität und ähnlichen Angaben kaum noch möglich sein. Eine allgemeine Werbung des Unternehmens, sich in Klimaschutzprojekten zu engagieren, bleibt danach zulässig.

Allgemeine Umweltaussagen

Das Treffen einer allgemeine Umweltaussage ist unzulässig, wenn der Gewerbetreibende die anerkannte hervorragende Umweltleistung, auf die sich die Aussage bezieht, nicht nachweisen kann. Nach dem Erwägungsgrund (9) der Richtlinie sind allgemeine Umweltaussagen bspw.: „umweltfreundlich“, „umweltschonend“, „grün“, „naturfreundlich“, „ökologisch“, „umweltgerecht“, „klimafreundlich“, „umweltverträglich“, „CO2-freundlich“, „energieeffizient“, „biologisch abbaubar“, „biobasiert“ oder ähnliche Aussagen. Wird die allgemeine Umweltaussage auf demselben Medium klar und in hervorgehobener Weise spezifiziert (bspw.: 100% der für die Herstellung dieser Verpackung verwendete Energie stammt aus erneuerbaren Quellen) gilt sie nicht als allgemeine Umweltaussage. Eine anerkannte hervorragende Umweltleistung ist nach dem Erwägungsgrund (10) eine Umweltleistung im Einklang mit der EU-Umweltzeichen-Verordnung (Verordnung [EG] Nr. 66/2010), mit in den Mitgliedstaaten offiziell anerkannten nationalen oder regionalen Umweltkennzeichenregelungen nach EN ISO 14024 Typ I oder mit Umwelthöchstleistungen nach sonstigem geltenden Unionsrecht.

 Das neue Verbot soll dabei auch auch allgemeine Angaben wie „bewusst“, „nachhaltig“ oder „verantwortungsbewusst“ umfassen, selbst wenn der Gewerbetreibende eine anerkannte hervorragende Umweltleistung belegen kann, da sich derartige Aussagen neben  den Umweltmerkmalen auch auf andere Aspekte wie etwa soziale Merkmale beziehen. 

Werbung mit künftigen Umweltleistungen

Umweltaussagen in Bezug auf künftige Umweltleistungen (z.B. „klimaneutral bis 2030!“) gelten zukünftig als irreführend, wenn das Unternehmen keine klaren, objektiven, öffentlich einsehbare und überprüfbare Verpflichtungen getroffen hat, die in einem detaillierten und realistischen Umsetzungsplan dargelegt sind. Dieser Plan muss messbare und zeitlich festgelegte Zielvorgaben umfassen und regelmäßig von einem unabhängigen Sachverständigen überprüft werden.

Wann treten die Regelungen in Kraft?

Das EU-Parlament hat die EmpCo-Richtlinie am 17. Januar 2024 angenommen, der EU-Rat am 20.02.2024 zugestimmt. Sobald die Richtlinie im Amtsblatt der EU veröffentlicht wird und in Kraft tritt, haben die EU-Mitgliedstaaten 24 Monate Zeit, die Regelungen in nationales Recht umzusetzen. In Deutschland wird die Umsetzung im Rahmen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) erfolgen. Auch wenn dort bislang noch keine speziellen Vorschriften für umweltbezogene Werbung enthalten waren, konnte irreführende Umweltwerbung auch schon bislang nach dem UWG als Wettbewerbsverstoß geahndet werden. Mit den neuen vollharmonisierten Regelungen wird der Auslegungsspielraum der nationalen Gerichte allerdings eingeengt und ein EU-weit einheitliches Schutzniveau geschaffen.

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