Nachdem der Anwendungsstart der EUDR (Entwaldungsverordnung) zweimal verschoben wurde, soll sie jetzt für Unternehmen ab dem 30. Dezember 2026 bzw. für Klein- und Kleinstunternehmen ab dem 30. Juni 2027 mit Entschärfungen in Kraft treten.
Nicht nur das Verschieben und Entschärfen dieser EU-Verordnung, auch die zahlreichen und umfangreichen Leitfäden und FAQs der Kommission sind bislang Ausdruck dafür, wie bürokratisch, komplex und teilweise unklar die Rechtsetzung auf europäischer Ebene gedacht wird und erfolgt. Die Verordnung sieht weiterhin vor, dass Unternehmen nachweisen müssen, dass die Rohstoffe Soja, Palmöl, Holz, Kakao, Kaffee, Rinder und Kautschuk sowie zahlreiche in Anhang I aufgeführte Folgeprodukte nicht zur Entwaldung oder Waldschädigung beitragen.
Wichtige Entschärfungen der Neuregelung
Eine der zentralen Änderungen ist nunmehr, dass zukünftig nur noch Unternehmen, die ein relevantes Produkt erstmals auf den EU-Markt bringen (Marktteilnehmer bzw. Erstinverkehrbringer), eine Sorgfaltserklärung über das vorgesehene IT-System TRACES abgeben müssen. Das zweite und die weiterenUnternehmen in der Lieferkette (nachgelagerte Marktteilnehmer oder Händler) ist „nur noch“ verpflichtet, Informationen über seine direkten Geschäftspartner zu sammeln und zu speichern (Namen, den eingetragenen Handelsnamen oder die eingetragene Handelsmarke, die Postanschrift, die E-Mail-Adresse und, sofern verfügbar, eine Internetadresse derjenigen Marktteilnehmer, nachgelagerten Marktteilnehmer oder Händler, die ihnen die relevanten Erzeugnisse geliefert haben, sowie der nachgelagerten Marktteilnehmer oder Händler, an die sie liefern). Nachgelagerte Nicht-KMU-Marktteilnehmer und -Händler müssen sich zusätzlich im Informationssystem registrieren.
Wichtige Ausnahmen im Anwendungsbereich
Holz- und Papierverpackungen fallen dann nicht unter die VO, wenn sie ausschließlich dazu dienen, andere Produkte zu stützen, zu schützen oder zu tragen und die Verpackung in diesem Sinn zusammen mit dem eigentlichen Produkt eingeführt oder ausgeführt wird. Wird das Verpackungsmaterial als eigenständiges Produkt in Verkehr gebracht, unterliegt es den Sorgfaltspflichten. Ebenso fallen Informationsbroschüren, Kataloge, oder Etiketten, die anderen Erzeugnissen beiliegen, nicht unter die VO, ebenso nicht, wenn sie unentgeltlich abgegeben werden.
Relevanz für Textil- und Bekleidungsunternehmen
Auch Unternehmen der Textil- und Bekleidungsindustrie sind beim Import von relevanten Produkten aus Drittländern Marktteilnehmer und müssten dann eine Sorgfaltserklärung abgeben. Dabei ist zu beachten, dass Textilien und zellulosebasierte Fasern zwar grundsätzlich nicht in den Anwendungsbereich der VO fallen. Allerdings sind manche textile Einzelprodukte wie bspw. Torwarthandschuhe aus Kautschuk durchaus betroffen. Ebenso ist man beim Import von bspw. Holzprodukten oder Verpackungskartonagen aus Drittländern regelmäßig Marktteilnehmer.
Da Textilfirmen selten die betroffenen Rohstoffe oder relevante Produkte hieraus weiter zu relevanten Produkten verarbeiten, werden sie meist nicht „nachgelagerter Marktteilnehmer“ sein. Eine „Händler“-Stellung käme aber bspw. bei der Abgabe von in der EU bezogenen relevanten Produkten als Geschenke für Kunden in Betracht (z.B. Schokolade oder Kaffee). Jedes Unternehmen wird deshalb prüfen müssen, ob im Anhang I der VO aufgeführte relevante Erzeugnisse eingekauft werden und welche Rolle als Wirtschaftsakteur sie dabei einnehmen. Soweit keine relevanten Produkte aus Drittländern bezogen werden bzw. der Bezug nur aus der EU erfolgt, ist jedenfalls die Erstellung einer Sorgfaltspflichterklärung nicht notwendig.
Anforderungen an Sorgfaltspflichterklärung
Erstinverkehrbringer von relevanten Produkten haben weiterhin umfangreiche Pflichten. Sie müssen einschlägige Informationen über die Rohstoffe und Produkte sammeln, um zu gewährleisten, dass diese nicht auf nach dem 31. Dezember 2020 entwaldeten oder geschädigten Flächen erzeugt wurden. Zudem müssen die Rohstoffe und Erzeugnisse im Einklang mit den Gesetzen des Ursprungslands stehen und unter Beachtung der Verordnung spezifizierten, elementaren Menschenrechte produziert worden sein. Sie müssen die Risiken in Bezug auf ihre Lieferkette analysieren und bewerten und geeignete und verhältnismäßige Risikominderungsmaßnahmen ergreifen und deren Umsetzung gänzlich dokumentieren.
Weitere Unterstützungshilfen
Die Europäische Kommission hat aktualisierte ausführliche FAQs und Leitlinien zur EUDR herausgegeben, die die Umsetzung in den Mitgliedsstaaten erleichtern sollen. Die FAQs sowie die Leitlinien sind im internen Mitgliederbereich von GESAMTMASCHE abgerufbar.
Die zuständige Aufsichtsbehörde „Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung“ (BLE) hat zudem umfassende Informationen sowie weitere Unterstützungsangebote auf Ihrer Website zusammengestellt. Ebenso berät das Helpdesk Wirtschaft und Menschenrechte der Bundesregierung Unternehmen individuell, vertraulich und kostenfrei zu allen Fragen rund um die EUDR.
Kontakt:
RA Kai-Uwe Götz, Syndikusrechtsanwalt GESAMTMASCHE, Mail: goetz@gesamtmasche.de
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