Freihandel mit Japan

AUSSENWIRTSCHAFT
 
 
Bild: © Gerd Altmann - pixabay.com
 
Freihandel mit Japan
Mit dem Japan-Abkommen ist seit Februar 2019 der bislang größte Freihandelspakt der EU in Kraft. Im Textilhandel EU-Japan sind fast alle Zölle entfallen. Doch Bürokratie erschwert die Nutzung der Zollvorteile.

High-Tech-Garne und -Stoffe, hochwertige Mode und Heimtextilien: Deutsche wie japanische Hersteller und Händler kommen verstärkt miteinander ins Geschäft. Das kürzlich geschlossene Freihandelsabkommen verleiht dem bilateralen Handel einen weiteren Schub. Doch das Abkommen ist sperrig in der Anwendung.

 

Zollvorteile nur für Ursprungsware

Um von den Zollvorteilen zu profitieren, muss die gehandelte Ware, wie bei allen Freihandelsabkommen, die Ursprungsregeln erfüllen. Die Regeln für den Textilsektor sind auch im Japan-Abkommen von komplizierten Verarbeitungsregeln geprägt. Alleine dieser Umstand bedeutet einen Nachteil gegenüber anderen Branchen, die mit Wertregeln oder Wechseln in der Zollposition arbeiten können.

 

Flexiblere, aber komplexe Ursprungsregeln

Gegenüber den gewohnten Ursprungsregeln z. B. aus den Paneuromed-Abkommen punkten die EU-Japan-Regeln mit mehr Flexibilität. Was verlockend klingt, bläht das Regelwerk jedoch weiter auf und macht es schwer verständlich. Die Liberalisierungen nutzen textilen Mittelständlern wenig, weil in den meisten anderen Abkommen nach wie vor strengere Regeln gelten. Nur für Firmen mit relativ großem Japan-Umsatz erscheint es lohnend, eine separate Betrachtung des Ursprungs anzustellen.

 

Unmoderne Administration

EDV-gestützte Systeme lassen sich mit textilen Ursprungsregeln nur schwer füttern. Die Präferenzkalkulation erfolgt in der Branche deshalb meist noch manuell – in Zeiten des elektronischen Zolls und digitalisierter Produktionen wirkt das mittelalterlich. Eine einzigartige Besonderheit des Japan-Abkommens sind Pflichtangaben zur Ursprungsentstehung. Das erschwert das computergestützte Handling zusätzlich. Oft liegen Exporteuren die nötigen Details nicht vor. Für einige Firmen ist dieser Umstand Grund genug, auf Japan-Präferenzen gänzlich zu verzichten.

 

Handelsabkommen als Spionage-Tool?

Anders als in anderen Abkommen wird der Präferenzursprung im EU-Japan-Abkommen beim Import vom Zoll überprüft. Liegen dem Einführer die notwendigen Informationen, z. B. zum Herstellungsverfahren, nicht vor, muss er sie beim Lieferanten anfordern. Häufig handelt es sich aber um vertrauliche Informationen. Dass diese auch direkt an die Zollbehörde statt an den Importeur gegeben werden können, löst das Problem nur zum Teil.

 

Praxistaugliche Regeln und Entbürokratisierung beim Ursprungsnachweis!

Einfache und computertaugliche Ursprungsregeln tragen maßgeblich zur Nutzung von Freihandelsabkommen bei. Schlanke Listenregeln und die Möglichkeit eines elektronischen Präferenz-Managements würden die Schlechterstellung von Textil gegenüber anderen Branchen beenden. Das Japan-Abkommen legt in Sachen Bürokratie leider noch eins obendrauf.

 

IHK-Umfrage: Komplexe Ursprungsregeln
Rund 540 Unternehmen haben sich an einer bundesweiten Umfrage der Industrie- und Handelskammern zum EU-Japan-Abkommen beteiligt. Je ca. ein Drittel der Teilnehmer hält die Ursprungsregeln in der Praxis für anwendbar oder für zu komplex. Der hohe Wert für „nein“ reflektiert die allgemeinen Erfahrungen mit der Komplexität der Ursprungsregeln auch in anderen Freihandelsabkommen.

 

Bild: © geralt – pixabay.com
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