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Recycling- neue Regelungen im ElektroG
16.08.2018
Seit 15. August 2018 können "Smarte Textilien" als Elektroschrott gelten.

Grund hierfür ist die Neuregelung des Offenen Anwendungsbereich beim ElektroG.
Allgemein gilt nun, dass ein Gerät registrierungspflichtig ist, wenn es der grundlegenden Definition nach § 3 Abs. 1 ElektroG genügt, d.h. es benötigt zum ordnungsgemäßen Betrieb elektrische Ströme oder magnetische Felder bzw. erzeugt, misst oder überträgt diese.

Neue Produktgruppen die nun tatsächlich von der Registrierungspflicht betroffen sind, sind Möbel oder

Kleidung mit fest eingebauten elektrischen oder elektronischen Funktionen.

Ob Strickpullover mit blinkenden LED Lämpchen, beheizbare Jacken und Hosen oder die längst bewährte Heizdecke – sind dies Textilien mit fest integrierten Elektroteilen fallen sie unter das Elektro- und Elektronikgesetz (ElektroG) sofern Sie nicht ausgeschlossen sind.

Das bringt auch Änderungen für den Verbraucher mit sich.
Mit dieser Neuregelung können “Smarte Textilien” zu Elektroschrott werden, sofern die fest integrierten Elektroteile sich nicht mühelos entfernen lassen und ohne dass Sie beim Trennprozess zerstört werden.
Der Hinweis hierfür ist das Zeichen mit der durchgestrichenen Mülltonne.

Ziel ist es, für mehr Recycling zu sorgen.

Quelle: ElektroG
Bild © 5688709 www.pixabay.com

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