Nach der Ökodesign-Verordnung (ESPR) gilt für große Unternehmen ab dem 19.07.2026 ein Vernichtungsverbot für unverkaufte Verbraucherprodukte. Die Berichtspflicht über entsorgte, unverkaufte Produkte gilt dagegen schon ab dem ersten vollständigen Geschäftsjahr nach dem Inkrafttreten der ESPR am 18.07.2024, für die meisten Firmen damit ebenfalls ab 2026.
Unternehmen sollten prüfen, ob sie nicht abverkaufte oder im Rahmen der Widerrufsfristen von Verbrauchern zurückgegebene Produkte nicht noch in ihren Fabrikverkäufen, als 1B-Ware oder an andere Restaufkäufer oder in Second-Hand-Kanälen verkaufen oder notfalls spenden können. Ist das nicht der Fall sieht man sich einem teils sehr unklaren Gewirr von Dokumentations- und Nachweispflichten ausgesetzt. Dann muss nicht nur das Vorliegen einer Ausnahme vom Vernichtungsverbot geprüft werden. Die Vernichtung muss auch in einem vorgeschriebenen Format dokumentiert und Maßnahmen beschrieben werden, die ergriffen oder geplant sind, um die künftige Vernichtung von Produkten zu vermeiden. Hierzu hat die EU-Kommission am 09.02.2026 zwei konkretisierende Rechtsakte verabschiedet.
Firmengröße entscheidend
Art. 25 der Ökodesign-Verordnung (ESPR) verbietet die Vernichtung unverkaufter Verbraucherprodukte. Großen Unternehmen ist die Vernichtung der in Anhang VII aufgeführten unverkauften Produkte bereits ab dem 19.07.2026 verboten. Anhang VII umfasst insbesondere die Warencodes von Kleidung und Bekleidungszubehör, sowie Schuhen. Auf Klein- und Kleinstunternehmen (Weniger als 50 Beschäftigte und Jahresumsatz bzw. Jahresbilanz nicht über 10 Mio. EUR) findet die Regelung keine Anwendung. Für mittlere Unternehmen (weniger als 250 Beschäftigte und entweder Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. EUR oder Jahresbilanzsumme von höchstens 43 Mio. EUR) gilt sie erst ab dem 19.07.2030.
Ausnahmen vom Vernichtungsverbot
Die Kommission hat nun am 09.02.2026 einen delegierten Rechtsakt erlassen, der die verschiedenen Ausnahmen vom Vernichtungsverbot unverkäuflicher Kleidung und Schuhe regelt, beispielsweise bei Sicherheitsrisiken, Fälschungen oder irreparablen Schäden. Zudem werden die Wirtschaftsakteure darin verpflichtet, eine je nach Ausnahmegrund detailliert vorgegebene Dokumentation zum Nachweis des Vorliegens dieser Ausnahme zu erstellen und für die Dauer von 5 Jahren aufzubewahren. Will man bspw. ein Produkt vernichten, weil es beschädigt ist, stellt dies eine mögliche Ausnahme vom generellen Vernichtungsverbot da. Das Unternehmen hat dann Nachweise darüber zu erbringen, dass das Produkt einem Qualitätsbewertungsverfahren unterzogen wurde, welches insbesondere eine Sichtprüfung umfasst und bei welchem Reparaturen Vorrang haben. Dieses Qualitätsbewertungsverfahren muss beschrieben werden und standardisierte Vorgaben erhalten, wie welche Schäden behoben werden können als auch die Fälle abstrakt regeln, in denen eine Reparatur aus technischen oder Kosteneffizienzgründen nicht möglich ist.
Berichtspflicht zu unverkauften Verbraucherprodukten
Soweit Wirtschaftsteilnehmer unverkaufte Verbraucherprodukte entsorgen oder entsorgen lassen, müssen sie zusätzlich ab ihrem ersten vollständigen Geschäftsjahr nach Inkrafttreten der Ökodesign-Verordnung (d. h. volle Geschäftsjahre ab dem 18.07.2024) verschiedene Daten hierzu jährlich veröffentlichen. Ausgenommen sind auch hier Klein- und Kleinstunternehmen, mittlere Unternehmen sind erst ab dem 19.07.2030 verpflichtet.
Inhalt der Berichtspflicht
Die EU-Kommission hat hierzu am 09.02.2026 im Rahmen einer Durchführungsverordnung ein verpflichtendes Berichtsformat (Anhang 1 des Durchführungsrechtsaktes) bekannt gegeben, das ab 02.03.2027 verbindlich gelten soll. Die jeweilige Produktkategorie ist dabei mithilfe der ersten zwei Ziffern der Zolltarifnummern (CN-Code) anzugeben, gefolgt von der Anzahl als auch dem Gewicht der vernichteten Produkte sowie der Grund für die Vernichtung. Beim Vernichtungsgrund ist zudem die entsprechende Ausnahmeregelung, nach der die Zerstörung rechtlich erlaubt war, anzugeben. Darüber hinaus ist mitzuteilen, welcher Anteil der Produkte im Rahmen der Abfallbehandlung recycelt, wiederverwendet, energetisch genutzt oder beseitigt wurde. Auch ist mitzuteilen, welche Maßnahmen bereits ergriffen und künftig geplant sind, um die Vernichtung künftig zu vermeiden. Die Offenlegung erfolgt auf einer leicht zugänglichen Seite auf der der Unternehmenswebseite. Alternativ kann die Information im Nachhaltigkeitsbericht nach der CSRD (Corporate Sustainability Reporting Directive) enthalten sein, sofern auf der Webseite ein klarer Verweis erfolgt.
Bewertung
Unternehmen müssen -soweit sie unverkaufte Verbrauchertextilien vernichten wollen- nicht nur die jeweiligen Produkte und Ausnahmen vom Vernichtungsverbot konkret erfassen und dokumentieren. Sie müssen auch noch ausführliche Daten über die Mengen und Arten vernichteter Verbraucherprodukte erheben und diese so aufbereiten, dass eine einfache Offenlegung nach dem Berichtsformat ermöglicht wird. Diese Nachverfolgung für jedes einzelne vernichtete Produkt und die aufwändige Dokumentation hierzu sind völlig unverhältnismäßig, überaus bürokratisch und kostentreibend. Praktisch bedeutet dieser delegierte Rechtsakt, dass interne Systeme zur Erfassung von Retouren, unverkäuflichen Waren und deren Verbleib aufgebaut oder angepasst werden müssen.
Die Durchführungsverordnung 2026/2 über die Offenlegung vom 09.02.2026 und die delegierte Verordnung vom 09.02.2026 C(2026) 659 können unter www.gesamtmasche.de im Mitgliederbereich abgerufen werden.
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