Durch die Veröffentlichung erhält die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel mit den enthaltenen Maßnahmen nun die sogenannte Vermutungswirkung:
Die SARS-CoV-2 Arbeitsschutzregel enthält Konkretisierungen der Anforderungen der Verordnungen nach dem Arbeitsschutzgesetz. Bei Einhaltung dieser Konkretisierungen kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass die Anforderungen aus den Verordnungen erfüllt sind (Vermutungswirkung). Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.
Die im Gemeinsamen Ministerialblatt veröffentlichte SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel stehen Ihnen hier zum Download zur Verfügung oder kann im Internet heruntergeladen werden.
Inhaltlich wurden gegenüber der letzten Entwurfsfassung noch zwei kleinere Anpassungen vorgenommen:
In Bezug auf das Verhältnis zwischen der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel und den branchenspezifischen Konkretisierungen der Unfallversicherungsträger (UVT) möchten wir Sie auf die Pressemitteilung der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) hinweisen, die letzte Woche veröffentlicht wurde. In dieser wird den Unternehmen empfohlen, zunächst eine entsprechende Gefährdungsbeurteilung durchzuführen und bei der Ableitung der Maßnahmen die Arbeitsschutzregel und Handlungshilfen der UVT zu nutzen. Sollten UVT-Empfehlungen mit den Forderungen der Gesundheitsbehörden kollidieren, solle man sich an den zuständigen Unfallversicherungsträger wenden.