Brexit – was nun?

AUSSENWIRTSCHAFT
 
 
 
Brexit – was nun?
Ab 1. Januar 2021 gehen die Europäische Union und das Vereinigte Königreich getrennte Wege. Waren sind zu verzollen, und im britischen Markt gelten fortan nationale Regelungen.

Ab 1. Januar 2021 gehen die Europäische Union und das Vereinigte Königreich getrennte Wege. Waren sind zu verzollen, und im britischen Markt gelten fortan nationale Regelungen.

Bekommen wir noch ein Abkommen? Den Verhandlern läuft die Zeit davon. Zum Redaktionsschluss am 11. Dezember gibt es noch immer keinen Deal. Doch egal, worauf man sich bis zum Jahresende einigt oder nicht: Das Vereinigte Königreich wird 2021 aus Sicht der EU zum Drittland. Auch ein Deal verhindert nicht die neue Zollgrenze, und er kann nur bedingt auf nationale Regularien Einfluss nehmen.

Einfuhrverfahren ab 2021 in drei Stufen

  • Januar 2021: Keine Vorabanmeldung bis 1. Juli 2021 erforderlich. Bei Standardwaren vollständige Einfuhranmeldung innerhalb von sechs Monaten (strengere Regeln für bestimmte Waren gruppen).
  • April 2021: Tierische Lebensmittel sowie regulierte Pflanzen(-produkte) unterliegen der Vorabanmeldung und Gesundheitszeugnissen.
  • Juli 2021:Für sämtliche Waren gilt Vorabanmeldung und vollständige Einfuhranmeldung zum Zeitpunkt der Einfuhr.
  • Das UK Border Operating Model der britischen Regierung:

www.gov.uk/government/publications/the-border-operating-model

Warenursprung und Präferenzen

  • Kommt es zu einem Last-Minute-Deal, dürfte die Paneuromed-Kumulierung für das VK nicht mehr zum Tragen kommen. Entsprechende Änderungen z. B. in Lieferantenerklärungen wären die Folge.
  • Scheitern die Verhandlungen, ergeben sich einschneidende Veränderungen: VK-Vorleistungen (inkl. Nordirland) gelten bei der Bestimmung des Ursprungs als Drittlandware. Ursprungsnachweise werden bei Ausfuhr bis zum 31. Dezember 2020 anerkannt. Lieferantenerklärungen aus dem VK verlieren automatisch ihre Gültigkeit. Lieferantenerklärungen der EU27 sind auf Ungültigkeit wegen VK-Inhalten zu prüfen.

Produktkennzeichnung

  • Die CE-Kennzeichnung bleibt bis Ende 2021 gültig. Danach gilt zumeist das neue UKCA-Konformitätslabel (längere Übergangsfrist z. B. für Medizinprodukte). In der Übergangsfrist sind Konformitätsbewertungen mit britischen Zertifizierern durchzuführen. Umgekehrt verlieren Konformitätsbewertungen und Zertifikate, die durch eine „Benannte Stelle“ im VK erteilt wurden, in den EU27 ihre Gültigkeit.
  • Eine britische Hersteller- bzw. Inverkehrbringeradresse ist ab 1. Januar 2021 auf Verbraucherprodukten zu nennen. Hierfür gilt eine zweijährige Übergangsfrist.
  • Informationen des britischen Textilverbandes, die Angabe müsse “permanent” oder gar von einer „Made in“-Kennzeichnung begleitet sein, wurden von offizieller Seite bisher nicht bestätigt.

Warenverkehr mit Nordirland

  • Das Nordirland-Protokoll legt fest, dass Nordirland Teil des britischen Zollgebiets bleibt, aber alle relevanten Binnenmarktregeln der EU in Nordirland Anwendung finden und der EU-Zollkodex angewandt wird. Die ISO-alpha2-Codierung (für elektronische Zollanmeldungen) ist für Nordirland „XI“. Das Vereinigte Königreich behält weiterhin „GB“. Warentransporte nach Nordirland werden i. d. R. über GB mit Versandverfahren abgewickelt.
  •  Informationen zur elektronischen Zollanmeldung der DG TAXUD: ↘ https://bit.ly/39Z1XZl

 

 

Ein Leitfaden für Spediteure enthält Informationen zum praktischen Ablauf des Warenverkehrs ab 1. Januar 2021 mit Übersichten zu nötigen Dokumenten, Verantwortlichkeiten, Fristen und zum Versandverfahren. Der Leitfaden betrifft den Transport zwischen der Europäischen Union (EU) und Großbritannien (England, Schottland und Wales). Für Nordirland hat die britische Regierung einen separaten Leitfaden angekündigt.

↘ Leitfaden für Spediteure: https://bit.ly/3ow2wxC

 
Foto: © Tumisu – pixabay
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