EU-Singapur-Abkommen in Kraft

AUSSENWIRTSCHAFT
 
 
 
EU-Singapur-Abkommen in Kraft
11.12.2019
Am 21. November 2019 ist der Handelsteils des Freihandelsabkommens zwischen der EU und Singapur in Kraft getreten. EU-Ursprungswaren können jetzt zollfrei nach Singapur geliefert werden. Für Textilwaren gelten

Die EU-Mitgliedstaaten hatten den Handelsteil bereits am 15. Oktober 2018 gebilligt, das EU-Parlament folgte am 12. Februar 2019. Das separate Abkommen zum Investitionsschutz muss noch durch die nationalen Parlamente der EU-Mitgliedstaaten. Singapur steht im Ranking der EU-Handelspartner an vierzehnter Stelle und ist der größte EU-Handelspartner im ASEAN-Raum.

Detaillierte Informationen zum Zollabbau und zu den Ursprungsregeln können im Mitgliederbereich abgerufen werden.

Zollabbau
Bereits heute können fast alle Produkte mit Ursprung EU zollfrei in Singapur eingeführt werden. Mit dem Abkommen können alle bislang noch zollbelasteten Waren zollfrei nach Singapur eingeführt werden. Waren mit Ursprung Singapur, die im Abbauplan der EU gelistet sind, unterliegen verschiedenen Abbaustufen („staging categories” 3, 5 und X). Für Textilien ergeben sich i. d. R. vier Abbaustufen (Zollfreiheit erst Ende 2022), für konfektionierte Waren sind meist sechs Abbaustufen vorgesehen (Zollfreiheit erst Ende 2024).

Ursprungsregelungen
Für die präferenzbegünstigte Aus- beziehungsweise Einfuhr müssen Waren Ursprung EU beziehungsweise Singapur im Sinne des Abkommens aufweisen. Dafür müssen die in Protokoll 1 des Abkommens gelisteten Ursprungsregeln (in Annex B ab Seite 30) erfüllt werden. Teilweise ergeben sich Ähnlichkeiten zum APS, teilweise zu den Ursprungsregelungen anderer neuerer Abkommen. Tendenziell sind die Regeln für die Kapitel 50-63 liberaler als die Standard-PEM-Regeln. Z. B. werden das Färben und andere Veredelungsvorgänge aufgewertet, so dass Stricken plus Färben oder Weben plus Färben Ursprung ergibt.

Kumulierung
Das Abkommen enthält neben der bilateralen Kumulierung die Möglichkeit, mit Vormaterialien aus ASEAN-Staaten zu kumulieren, mit denen die EU ein Freihandelsabkommen geschlossen hat. Hier kommt in nächster Zeit Vietnam in Frage. Das Inkrafttreten des EU-Vietnam-Abkommens wird aktuell für Juni 2020 erwartet.

Ursprungsnachweise
Für Sendungen mit einem Warenwert über 6.000 Euro müssen Unternehmen zwingend Ermächtigter sein. Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist nicht als Präferenznachweis vorgesehen.
In Lieferantenerklärungen kann Singapur ab Inkrafttreten genannt werden.

Bild: © 2-mas – pixelio.de
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