Green Claims – neuer Richtlinienentwurf

RECHT & WIRTSCHAFT
 
 
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Green Claims – neuer Richtlinienentwurf
Mit einer neuen Richtlinie, die die Anforderungen an Umweltaussagen regelt, will die EU-Kommission dem sogenannte „Greenwashing“ einen Riegel vorschieben.

Mit einer neuen Richtlinie, die die Anforderungen an Umweltaussagen regelt, will die EU-Kommission dem sogenannte „Greenwashing“ einen Riegel vorschieben. Ein Entwurf dieser EU-Richtlinie zu „Green Claims“, ist am 22. März veröffentlicht worden.

Ziel der Richtlinie Mit einer neuen Richtlinie, die die Anforderungen an Umweltaussagen regelt, will die EU-Kommission dem sogenannte „Greenwashing“ einen Riegel vorschieben. Ein Entwurf dieser EU-Richtlinie zu „Green Claims“, ist am 22. März veröffentlicht worden.

Für freiwillige Werbeaussagen von Unternehmen und für verwendeteUmweltzeichen sollen mit der Richtlinie europaweit geltendeMindeststandards geschaffen werden. Der Verbraucher soll dadurchzuverlässige, vergleichbare und überprüfbare Umweltinformationenzu den Produkten und Firmen erhalten, die eine fundierteEntscheidung ermöglichen.

Anforderungen an zukünftige Umweltaussagen

Will eine Firma freiwillig Umweltaussagen über ein Produkt gegenüber dem Verbraucher tätigen, muss sie diese Aussagen begründen und die Begründung vorab von einem externen unabhängigen Prüfer verifizieren und zertifizieren lassen. Nur mit Werbeaussagen, für die eine entsprechende Konformitätsbescheinigung eingeholt wurde, darf man dann auch werben.

Dabei muss die eigene Bewertung der Umweltaussage, für die eine Konformitätsbescheinigung eingeholt werden muss, auf anerkannten wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhen, die Bedeutung der Umweltaussage aus Sicht des Lebenszyklus des Produktes auch relevant sein und alle wesentlichen Umweltaspekte berücksichtigen, die für die Umweltleistung relevant sind. Auch ist Auskunft darüber zu geben, ob das Produkt damit wesentlich besser abschneidet als sonst übliche Produkte und ob die positiv beworbene Umweltleistung ggf. negative Umweltauswirkungen in anderen Bereichen nach sich zieht. Die entsprechenden Nachweise sind dem Prüfer vorzulegen.

Tatsächliche Kommunikation von Umweltaussagen

Die so umfassend geprüfte und zertifizierte Aussage soll aber nicht ohne entsprechende weitere Informationen an den Verbraucher gegeben werden dürfen. Vielmehr müssen dem Verbraucher neben den erfassten Umweltaspekten und -leistungen auch die zugrunde liegenden Bewertungen oder Berechnungen mitsamt Erläuterungen zu Umfang, Annahmen und Einschränkungen zur Verfügung gestellt werden. Dies allerdings muss nicht physisch geschehen, sondern darf auch in Form eines Weblinks, QR-Codes o.ä. erfolgen.

Ausnahme: Kleinstunternehmen

Ausgenommen von dem Bewertungs-, Prüfungs- und Zertifizierungsverfahren sind lediglich Kleinstunternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten und einem Umsatz von weniger als 2 Mio. Euro. Kleinstunternehmen müssen danach weiterhin nur beachten, dass ihre freiwilligen Umweltaussagen transparent und nicht irreführend sind. Für KMU ist lediglich vorgesehen, dass die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen ergreifen sollen, um durch Leitlinien o.ä. Hilfestellung bei der Umsetzung der Anforderungen zu geben.

Sanktionen und Klagerechte

Die Mitgliedstaaten sollen zur Durchsetzung entsprechende Sanktionen und Maßnahmen vorsehen, die von Geldbußen, Beschlagnahme von Einnahmen bis zum Ausschluss von öffentlichen Beschaffungsverfahren oder dem Zugang zu Fördermitteln reichen.

Zum Vorschlag werden die Verbände noch entsprechend Stellung beziehen, bevor er dann im EU-Parlament und Rat gebilligt werden muss. Die Mitgliedstaaten haben dann noch 2 Jahre Zeit zur Umsetzung.

 

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