Post-Brexit-Zölle Bild: © Pete Linforth - pixabay.com

Post-Brexit-Zölle

Ab 1. Januar 2021 gibt es im Handel zwischen EU und Großbritannien wieder Zölle. Nur Ursprungswaren sind ausgenommen. Wer Glück hat, profitiert von ausgesuchten Zollsenkungen im Textil- und Bekleidungsbereich.

Zum neuen Jahr gilt im Vereinigten Königreich der „UK Global Tariff“ (UKGT). Er löst den Common External Tariff (CET), den gemeinsamen Außenzolltarif der Europäischen Union ab.

Da die Mitgliedstaaten der EU ihre Zölle bei der WTO in gleicher Form wie die EU selbst gebunden haben, geht der neue UKGT zunächst weitgehend von den Zöllen des CET aus. Für Textilien und Bekleidung heißt darin das grobe Muster für die Zollhöhe: textile Fertigwaren 12%, Stoffe 8%, Garne 4%.

Über die WTO-gebundenen Zollsätze hinausgehen kann das Vereinigte Königreich nicht. Es kann aber sehr wohl Senkungen und vollständige Liberalisierungen vornehmen. Davon wurde, wenn auch nur spärlich, im Textil- und Bekleidungsbereich Gebrauch gemacht. Insbesondere im Bereich Fasern, Garne und Stoffe wurden Zölle reduziert, während bei den konfektionierten Waren nur einige moderate Senkungen, meist um 0,5 Prozentpunkte, zu verzeichnen sind.

Mitgliedsfirmen können die detaillierten Listen der liberalisierten Produkte bzw. die Produkte mit Zollsenkungen im Mitgliederbereich einsehen. Bitte halten Sie für die Prüfung die Warentarifnummern Ihrer VK-Exporte bereit.

Freihandelsabkommen gilt nur für EU- und VK-Ursprungswaren! 

Vom Handelsabkommen zwischen der EU und dem VK können nur Exporteuer und Importeure profitieren, deren Waren „Ursprungswaren“ im Sinne der vereinbarten Listenregeln sind. Waren mit Ursprung aus anderen Ländern – z. B. aus Asien oder den Westbalkanstaaten – können im Rahmen des Abkommens nicht zollfrei gehandelt werden. Gleiches gilt für Waren, die den EU-Ursprung im Rahmen der Kumulierung mit Partnerstaaten wie z. B. der Schweiz erhalten.

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