Verstöße gegen DSGVO sind abmahnbar

RECHT & WIRTSCHAFT
 
 
 
Verstöße gegen DSGVO sind abmahnbar
Das aktuelle Berufungsurteil des OLG Stuttgart sollte Unternehmen dazu veranlassen, insbesondere die außenwirksamen Vorgaben der DSGVO ordnungsgemäß umzusetzen.

Werden keine oder nur unzureichende Informationen zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten im Rahmen eines Internetauftritts auf einer Verkaufsplattform zur Verfügung gestellt, ist dies nach einem aktuellen Urteil des OLG Stuttgart vom Februar 2020 auch durch Wettbewerber abmahnbar. Textil- und Bekleidungsfirmen sollten die Informationspflichten gegenüber Verbrauchern nach Art. 13 DSGVO in Onlineshops gewissenhaft umsetzen, um Abmahnungen zu vermeiden.

Die Frage der Abmahnfähigkeit von Verstößen gegen die Regelungen der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ist bislang noch nicht höchstrichterlich geklärt. Das aktuelle Berufungsurteil des OLG Stuttgart sollte Unternehmen aber dazu veranlassen, insbesondere die außenwirksamen Vorgaben der DSGVO ordnungsgemäß umzusetzen. Im zu entscheidenden Fall bot ein gewerblicher Händler auf der Internethandelsplattform eBay Reifen zum Sofortkauf an. Neben seiner Firma gab er seine Postanschrift, Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse an. Eine Erklärung zum Datenschutz aber hielt er nicht vor. Er wurde daraufhin von einem Wirtschaftsverband verklagt, es zu unterlassen, im Internet ein Angebot ohne bestimmte Informationen zum Datenschutz vorzuhalten.

In seinem Urteil führt das OLG Stuttgart aus, dass die in der DSGVO geregelten Rechtsbehelfe nicht abschließend seien und eine privatrechtliche Rechtsdurchsetzung nicht ausschließen würden. So könnten auch Mitbewerber und Wettbewerbsverbände gegen Verstöße klagen. Voraussetzung nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) sei lediglich, dass eine unzulässige geschäftliche Handlung vorläge. Dies sei der Fall, wenn einer gesetzlichen Vorschrift zuwidergehandelt wird, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und dieser Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.

Nach Ansicht des OLG hat nicht nur die Kenntnis des Namens und der Kontaktdaten des Verantwortlichen (Artikel 13 Absatz 1 lit. a DSGVO) einen wettbewerblichen Bezug, sondern auch die Information über die Zwecke, für die die personenbezogenen Daten verarbeitet werden sollen, sowie die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung (Artikel 13 Absatz 1 lit. c DSGVO) und auch, ob die Bereitstellung der Daten gesetzlich oder vertraglich vorgeschrieben oder für einen Vertragsabschluss erforderlich ist, ob die betroffene Person verpflichtet ist, die personenbezogenen Daten bereitzustellen und welche möglichen Folgen die Nichtbereitstellung hätte (Artikel 13 Absatz 2 lit. e DSGVO). Gleiches gilt für die Pflicht zur Erteilung der Information über die Dauer der Speicherung oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer (Artikel 13 Absatz 2 lit. a DSGVO).

Alle diese Informationen zum Datenschutz seien für die Entscheidung eines Verbrauchers, mit dem Anbieter über Fernkommunikationsmittel überhaupt in Kontakt zu treten und eine informierte Entscheidung zu treffen, von wesentlicher Bedeutung. Aus den Gründen, aus denen die Informationspflichten gemäß Artikel 13 DSGVO als Marktverhaltensregelungen einzuordnen sind, sei ein hiergegen gerichteter Verstoß regelmäßig auch als spürbar zu bewerten.

OLG Stuttgart 27.02.2020 – 2 U 257/19

„Eine Vorschrift, die dem Schutz von Rechten, Rechtsgütern oder sonstigen Interessen von Marktteilnehmern dient, ist eine Marktverhaltensregelung, wenn das geschützte Interesse gerade durch die Marktteilnahme, also durch den Abschluss von Austauschverträgen und den nachfolgenden Verbrauch oder Gebrauch der erworbenen Ware oder in Anspruch genommenen Dienstleistung berührt wird. Nicht erforderlich ist dabei eine spezifisch wettbewerbsbezogene Schutzfunktion in dem Sinne, dass die Regelung die Marktteilnehmer speziell vor dem Risiko einer unlauteren Beeinflussung ihres Marktverhaltens schützt. Die Vorschrift muss aber zumindest auch den Schutz der wettbewerblichen Interessen der Marktteilnehmer bezwecken.“

↘ Das Urteil des OLG Stuttgart vom 27.02.2020 – 2 U 257/19 ist unter diesem Aktenzeichen in der Datenbank der Landesrechtsprechung Baden-Württemberg abrufbar.

Bild: © T. P. Heinz / pixabay.com
Google Maps

Mit dem Laden der Karte akzeptieren Sie die Datenschutzerklärung von Google.
Mehr erfahren

Karte laden

digg-share facebook-share google-share linked-share my-space-share pinterest-share reddit-share stumble-upon-share twitter-share

X