Einheitsbedingungen der Textilindustrie 2020

RECHT & WIRTSCHAFT
 
 
 
Einheitsbedingungen der Textilindustrie 2020
Zum 1. Januar 2020 werden neue Einheitsbedingungen (EB) für die Textilwirtschaft wirksam. Die aktuellen Anpassungen betreffen die Bereiche des Gerichtsstandes, der Nachlieferungsfrist und der Mängelrüge.

Die Lieferbeziehungen in der deutschen Textilwirtschaft werden von den EB geprägt. Aufgrund ihrer besonderen Fairness sind die Bedingungen sowohl bei den Lieferanten als auch auf Abnehmerseite anerkannt. Die EB sind fortwährend zu prüfen und anzupassen, denn die Rechtsprechung wendet die strengen Regelungen der AGB-Rechts nicht nur auf den B2C-Verkehr an, sondern überträgt sie  auch in weiten Teilen auf den B2B-Bereich. Unwirksame Regelungen in AGB können von Wettbewerbern oder Verbänden abgemahnt werden.

Die aktualisierten EB schaffen Rechtssicherheit in den Formulierungen und Voraussetzungen. Eine spürbare Änderung zur bisherigen Rechtslage erfolgt nicht und war auch nicht beabsichtigt. Wichtig ist, dass die EB – wie bisher – nicht automatisch gelten, sondern als Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten nur dann Bestandteil eines Vertrages werden, wenn die Voraussetzungen für eine wirksame Einbeziehung vorliegen. Wie in der Vergangenheit ist darauf zu achten, dass die EB ausschließlich für den B2B-Bereich konzipiert sind und nicht gegenüber Verbrauchern verwendet werden.

Die neuen Einheitsbedingungen der deutschen Textilindustrie können unter www.gesamtmasche.de/ abgerufen werden. Im Mitgliederbereich stehen weitere Sprachversionen (englisch, französisch, italienisch, niederländisch und spanisch) sowie eine Synopse und ein Leitfaden zur Verfügung.

↘ RA Kai-Uwe Götz, goetz@gesamtmasche.de/, T. +49 711 5052841-3.

Foto: © Fololia
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