Neues Unternehmensstrafrecht

RECHT & WIRTSCHAFT
 
 
Bild: © S. Herrmann und F. Richter - pixabay.com
 
Neues Unternehmensstrafrecht
Bei Verstößen gegen das Strafrecht sollen nicht nur die verantwortlichen Leitungspersonen und Beschäftigte, sondern auch die Unternehmen selbst zur Verantwortung gezogen werden.

Bei Verstößen gegen das Strafrecht sollen nicht nur die verantwortlichen Leitungspersonen und Beschäftigte, sondern auch die Unternehmen selbst zur Verantwortung gezogen werden. Während dies bisher noch im Ermessen der Verfolgungsbehörden steht, müssen Staatsanwaltschaften zukünftig nach dem Gesetzesentwurf immer auch gegen das Unternehmen selbst ermitteln.

Am 16 Juni 2020 hat die Bundesregierung den Entwurf eines “Gesetzes zur Stärkung der Integrität der Wirtschaft” auf den Weg gebracht, das bislang auch unter den Namen “Unternehmensstrafrecht”, “Unternehmenssanktionen” oder “Verbandssanktionen” diskutiert wurde. Herzstück ist das „Gesetz zur Sanktionierung von verbandsbezogenen Straftaten“ (VerSanG), wobei der Begriff „Verband“ alle juristischen Personen und Unternehmen erfasst.

Compliance-Management wird A und O

Verbandssanktionen werden hiernach verhängt, wenn eine Leitungsperson eine Straftat begeht, durch die Pflichten verletzt worden sind, die den Verband treffen oder durch die der Verband bereichert worden ist oder werden sollte. Ein Verfahren gegen den Verband ist auch dann einzuleiten, wenn unterhalb der Leitungsebene Verbandstaten begangen werden und diese durch angemessene Vorkehrungen, bspw. ein ordnungsgemäßes Compliance-Management, hätten verhindert oder wesentlich erschwert werden können. Will ein Unternehmen diese Sanktionsmöglichkeit vermeiden, ist es zur Implementierung angemessener Compliance-Maßnahmen gezwungen.

Sanktionen bis zu 10 Prozent vom Umsatz

Der Gesetzesentwurf sieht für große Wirtschaftsunternehmen Sanktionen in Höhe von bis zu 10 Prozent des Jahresumsatzes vor. Für Unternehmen mit weniger als 100 Millionen Euro Jahresumsatz soll es bei Sanktionen von höchstens 10 Millionen Euro bei vorsätzlichen Straftaten und höchstens fünf Millionen Euro bei fahrlässig Straftaten bleiben, wie sie auch heute schon in § 30 OWiG festgesetzt sind. Allerdings kann der Staat das aus Straftaten erlangte Vermögen zusätzlich hierzu einziehen und damit Betroffene entschädigen.

Mildernde Umstände

Gerichte sollen bei der Urteilsfindung die Sanktionen mildern, wenn der betreffende Verband wesentlich dazu beigetragen hat, die Verbandstat und die Verbandsverantwortlichkeit intern aufzuklären. Hierzu sind Regelungen für interne Untersuchungen vorgesehen, etwa dass bei Mitarbeiterbefragungen die Grundsätze eines fairen Verfahrens eingehalten werden müssen, der Mitarbeiter vor der Befragung darauf hingewiesen werden muss, dass seine Auskünfte in einem Strafverfahren gegen ihn verwendet werden können, er einen Anwalt hinzuziehen und ggf. die Auskunft verweigern kann.

Öffentlicher Pranger

Soweit die Tat eine große Zahl von Geschädigten betrifft, soll zudem die Verurteilung noch öffentlich bekannt gemacht werden.

Bild: © S. Herrmann und F. Richter – pixabay.com

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